wegs automatisch das her, woraufhin die Triftigkeit einer be- stimmten Prädikation als uneingeschränkt oder nicht bestimmt werden kann. Die Elemente einer Klasse z. B. gehören zu dieser Klasse kraft deren ,,Definition". Der Umfang des Begriffs an Subjektsstelle eines Universalurteils ist aber keineswegs dessen tatsächlicher Triftigkeitsbereich. Als solcher erscheint er nur, wenn man unterschiedslos das Urteil als eine Verknüpfung, deren Glieder als,,Begriffe" versteht usw., um dann in der Folge den Unterschied der universalen und generellen,,Aussage“ in einen Unterschied der ,,Modalität“ umzudeuten. Der Triftigkeits- bereich eines Urteils ist nichts,,eigentlich" und vielleicht nur tatsächlich nicht - ,,ganz" Gegebenes, sondern etwas, was im Urteil gehalten wird. Das Urteil ist zwar kein solches Ver- fahren wie das Zählen, aus dem die Anzahl sich als Resultat ergibt. Aber es ist eine,,Operation", deren Grenzen kein Mangel sind. Nach Weyl bezeichnet es gibt eine Zahl, die ... und es gibt keine Zahl, die . . . nur scheinbar eine vollständige Disjunktion. (Brouwer leugnet hier lediglich die Gültigkeit des Satzes vom ausgeschlossenen Dritten.) Die disjunktiven Glieder stünden sich nicht wie Position und Negation gegenüber. Sofern nämlich die Existenz durch die Auffindung einer solchen Zahl, die Nicht- existenz aber, wenn überhaupt, so nur aus dem,,Wesen der Zahl“ zu erweisen sei. Die Verschiedenheit des Rechtsgrundes in beiden Fällen kann aber die,,Urteile“ ihrer Art nach nur dann unter- scheiden, wenn den ,,Urteilen" sogen.,,Sachverhalte" unter- schoben werden¹). Im Existentialurteil wird aber kein ,,Sach- verhalt",,behauptet", sondern eine Angabe gemacht. Die Ver- schiedenheit des Rechtsgrundes bei der positiven und negativen 1) O. Becker (Mathemat. Existenz, Husserls Jahrb. VII S. 498 ff.) unter- scheidet drei mögliche Fälle: 1. „p gilt“, 2. „Þ gilt“ und 3. „p gilt nicht“. Bei der,,Betrachtung von Eigenschaften endlicher Mengen, genauer der Teil- mengen einer endlichen Menge bestehe die mögliche, aber nicht notwendige Aquivalenz zwischen 2. und 3. Bei der Betrachtung von Eigenschaften end- loser Zahlfolgen sei aber zwischen den beiden möglichen Negativen 2. und 3. des positiven Satzes 1.,,sorgfältig zu unterscheiden". W. Burkamp (1. c. S. 63/64) bezeichnet 3. als die eigentliche Negation von 1.,,Das Negat (des großen Fermatschen Satzes) besagt, daß zu ... seiner Gültigkeit kein Recht 102