z. B.,,rot und gelb". Diese Färbungen differieren spezifisch. Das ens praedicabile stellt sich aber überhaupt nur als dasjenige dar, als was es sich jeweils ergibt¹). Im Falle der Bestimmung eines Gegenstandes als ens praedi- cabile hat es aber mit dem Widerspruch zwischen zwei Prädika- tionen auch sein Bewenden. Sofern sich nämlich das „Subjekt“ hier auf eine Unbekannte reduziert, für die das jeweilige Prädikat eines unter anderen Argumenten ist, ist seine „Identität“ nur eine Lesart für die Einstimmigkeit dieser Prädikate. Daß,etwas“ nicht non-P sein kann, wenn es P ist, bezeichnet keine Erkenntnis in Ansehung des Verhaltens von etwas". Nämlich als eines ,,etwas überhaupt" verstanden als des vorgeblichen Themas einer formalen Ontologie. Die,,Prädikation worüber" wird von dem Satz des Wider- spruchs insofern betroffen, als dieser hier als der eine Untersatz des Satzes der Bestimmbarkeit erscheint: jedem Dinge kommt von einander widersprechenden Merkmalen höchstens eines zu. Der Satz der Bestimmbarkeit hat einen richtigen Kern, der in seiner Formulierung nur nicht festgehalten ist. Nichts kann,,rot“ und,,gelb" zu Merkmalen (wohl aber ,,rot-und-gelb [-ge- scheckt]" zum Merkmal) haben. Freilich nicht deshalb, weil all- gemein,,einem Dinge von zwei widersprechenden Eigenschaften höchstens eine zukommen kann". Denn das wäre kein Grund, der davor läge. Das,,allgemein" bliebe ohne Ansatz. Diese Richtung führt ins Nebelhafte. Wir halten uns vielmehr daran, daß gelb und rot einander widersprechende Merkmale sind und ge- winnen den Satz: Differieren zwei Merkmale A und B spezifisch, dann ist A (sein) = non-B (sein) und B (sein) = non-A (sein). Das gilt überhaupt von Merkmalen. Die Universalität dieses neu gewonnenen Satzes ist keine andere als die eines Satzes über,,Dreieck überhaupt". Er ist nicht etwa,,allgemeiner". Daß es formal gilt, besagt nur, daß die Geltung hier verhaftet ist an etwas, zu dessen Sinnbestand eine 1) Vgl. S. 42. 82