Ergebnis, aber nicht die als Umfang des Subjektbegriffes garan- tierte Basis des Universalurteiles. Zur generellen Aussage gehört ein,,Triftigkeitsbereich". Es sind die Dinge, an denen es sich zu bewähren hat, daß es von A in jedem, oder dem Durchschnitts- fall usw., gilt. Universal- und Partikular- (!) Urteil sind aber bezogen auf die Triftigkeit von etwas. Sie fixieren deren Ausnahmslosigkeit oder Eingeschränktheit. Ihre Richtigkeit be- währt sich nur an einem Triftigkeitsbereich,sofern in bezug auf diesen die von ihnen beantwortete Frage gestellt war. Weder im einen noch im anderen Falle definiert aber ein,,Begriff" diesen Triftigkeitsbereich¹). Ineins mit der Interpretation des Partikular- und Universal- Urteils als pluraler Prädikationen wurde das singuläre Urteil mit der festen Einzelprädikation verwechselt 2). Recht besehen, ist aber das singuläre weiter nichts als ein Existential-Urteil. 1) J. St. Mill (System der deduktiven und induktiven Logik 4, übers. von Schiel, I. Bd. S. 232), bemerkt, daß,,das Schließen vom Allgemeinen aufs Besondere als solches nichts beweisen kann, da man aus einem allgemeinen Satz keine anderen besonderen Sätze folgern kann, als die der Hauptsatz schon als bekannt voraussetzt". Tatsächlich schlössen wir aber auch gar nicht vom Allgemeinen, sondern vom Besonderen auf das Besondere. „Die Folgerung ist zu Ende, nachdem wir z. B. behauptet haben, daß alle Menschen sterblich sind... Die Sterblichkeit von Johann, Thomas und Compagnie ist am Ende doch nur der einzige Beweis, den wir für die Sterblichkeit des Herzogs von Wellington haben. Durch das Einschalten eines allgemeinen Urteils wird dem Beweis kein Jota hinzugefügt.“ Sicherlich - aber vom Besonderen kann - auf das Besondere doch hier nur insofern geschlossen werden, als die Sterb- lichkeit von Johann, Thomas usw. als generelles Merkmal, d. i. als Eigen- schaft des Menschen, entdeckt bzw. induziert wurde. Das Sterblichsein „folgt“ und zwar unmittelbar aus dem Menschsein. Ein universelles ,,Urteil" dagegen wäre nur eine Angabe, in der freilich das schon mit regi- striert ist, was man angeblich dabei,,erschließt“. Schon im Begriffe der,,Prämisse" liegen Schwierigkeiten, und das Schema der Schlußfigur wird weder dem einen noch dem anderen Falle gerecht. 2) Diese Konfusion macht es aber auch ebenso möglich, das als Indi- vidualurteil verstandene singuläre Urteil als ein im Grunde universelles oder partikuläres zu erweisen. Als ein universelles nämlich insofern, als das indivi- duelle Subjekt den Umfang seines Begriffes ganz darstellt. Und als parti- kuläres, sofern es Einzelnes eines allgemeinen Begriffes ist.,,Schon das, daß man das singuläre Urteil sowohl als ein allgemeines wie als ein besonderes betrachten kann, verräth, daß es keinem von beiden vorzugsweise unterstellt werden muß und daher eine gewisse von jenen unabhängige Selbständigkeit hat. Will man ihm die Koordination mit den allgemeinen und besonderen 75