gäbe, denen nachgehend man auf vorhanden Gegebenes trifft. Sondern insofern, als in den Worten etwas ausgedrückt ist,,,was man meint“. Die,,Intention“ des,,was man meint" liegt in dem, ,, was man sagen möchte". Sofern man sich-äußert in den Worten, hat das, was man sagt, einen bestimmten Sinn. Man vernimmt etwas, wenn man die Worte hört. Nämlich eine Mitteilung, eine Frage, eine Bitte z. B. In der Rede ist nicht nur Seiendes selbst so ausgesprochen bzw.,,gezeigt", wie es gegen- wärtig ist und gerade begegnet, so wie etwa dann, wenn jemand z. B. ein Stück Holz prüft: ... zu trocken¹), oder wie Matthias Claudius von dem Abend lediglich eben,,spricht". Der „Aus- druck“ ist bei Mitteilung, Frage usw. etwas, dessen Deutlichkeit in dem Sinn zu erreichen ist, als die Rede sich wendet an jeman- den. Was man, wenn man die Worte hört, vernimmt, ist nichts, was vor bzw. außerhalb der Rede zu finden wäre. Im Falle der Bitte z. B. sagt man das,,,was man will". Das ist kein vorhan- denes auf irgendetwas bezogenes,,Wollen". Vielmehr etwas, was man von jemand will", und was in der Bitte insofern „zum Ausdruck kommt", als es als Bitte geäußert wird. Die Bitte ist ein sich-äußern-über. Die Worte Ich werde das tun können ver- schieden gemeint sein: Nämlich z. B. als bloße Mitteilung, oder als,,ein sich-erklären-über“ oder als ,,Versprechen“. Die Art ist verschieden, in der der andere dabei angesprochen wird²). Der Ausdruck,,Mitteilung" hierbei war aber ungenau. Es ist 99 1) Heidegger, l. c. S. 157. 2) Die rechtsphilosophische Theorie des Versprechens steht hier unter dem Bann, etwas aufzeigen zu wollen, was bei dem Versprechen,, vorhanden“ ist, worauf es sich als,,Ausdruck" bezieht. Man verfiel dabei auf die Absicht, die der Versprechende hat. Durch deren Mitteilung könnten aber nur ganz allgemein irgendwelche moralischen Verpflichtungen (und keineswegs ohne weiteres die, bei der Absicht zu bleiben) entstehen. Nämlich daraus, daß eine bekanntgewordene Absicht sozial wirksam geworden ist. Reinach (Die aprior. Grundlagen des bürgerl. Rechts, l. c. S. 174) betonte demgegenüber richtig, daß das Versprechen ein besonderer Akt ist. Das Besondere setzte er aber des Näheren in eine durch das Versprechen entstehende Verbindlich- keit. Nämlich dem anderen gegenüber, der insofern einen Anspruch bekommt. Anspruch und Verbindlichkeit sind aber etwas, was aus dem Versprechen nur in Fällen hergeleitet werden kann. Nämlich dann, wenn es sich dabei um eine Leistung handelt. In bezug auf das Versprechen selbst gibt es lediglich das,,Wort-halten" bzw.,,nicht-Wort-halten". 32