jenige, was vom Dreieck gilt, bezieht sich so nicht auf das ein- zelne, sondern auf das besondere z. B. das rechtwinklige Dreieck. Die Schwierigkeit, daß Eines ein Vieles ist, fehlt aber auch dann, wenn das,,Ding“ in der Synthesis als in Wahrheit a und b und c seiend aufgebaut wird. Denn daß es a bzw. b sei, ist dabei nicht in dem Sinne verbindlich, wie es das gerade im Falle des Geradeseins usw. war. Merkmale fehlen. Der sog. Gegenstand ist hier nur,,als ein Objekt bestimmt". Es wird eine Synthesis vollzogen, deren Randbedingung notwendig,,unbe- kannt bleibt". A und b usw. sind,,Viele", nur unter der Suppo- sition, unter der z. B. 2 etwas anderes war als 3. Daß es Herbart bei a und b usw. als verschiedenen Was bewenden ließ, daß er sie ebenso als Bestimmungen verstand wie in,,Dreieck" tatsäch- lich etwas bestimmt wird, hat seine Parallele in der Bemerkung von Maimon, daß bei Kant die Frage quid facti in Ansehung der Synthesis keine genügende Antwort erfahren habe. Die Frage nach der Möglichkeit einer Verknüpfung ist aber bei Kant überholt durch das Factum einer ursprünglichen ,,Synthesis". Auch für Herbart ist die Inhärenz eine Ver- knüpfung, die eine wahre, d. i. eine an ihr selber rich- tige Verknüpfung zu sein hätte, deren Wahrheit nicht auf eine bloße Tatsächlichkeit hinauskommen kann. Ein ,,reelles Denken" kann aber bei den Dingen gar nicht in Frage stehen. Das Dreieck kann als Bestimmung mit anderen Bestimmun- gen verbunden werden. Die Möglichkeit seiner Weiterbestim- mung ändert aber nichts daran, daß es ,,e ndgiltig" be- stimmt ist. Es ist nur eben nicht letzt bestimmt; und das ist es auch nicht in dem Sinne, wie etwas abstrakt-Allgemeines letztbestimmt bleibt, sofern seine letzten Bestimmungen nur eben offen sind. (,,Logisch“ ist die Fläche der allgemeinere und darum auch der einfachere Begriff als die Ebene. Von den Begriffen einer ,,willkürlichen Kurve" und einer,,willkür- lichen Fläche" sagt aber F. Klein, daß,,vom mathemati- schen Standpunkte aus heutzutage nichts dunkler und un- 100