aussieht. Dabei erwartet man, daß man immer auf Oberflächen stößt, hinter denen Materialität in ungehobener Tiefe als apei- ron gebannt bleibt¹. Nur hier gibt es dann überhaupt so etwas wie Oberflächen, in denen etwas aus seiner In-sich-Ge- schlossenheit an seine Grenze gekommen ist und dort aufbricht zur Sichtbarkeit. Wir sagten: Sichtbarkeit ist gebunden an Ma- terialität; auch der Ursprung des Scheins ist gesetzt an der Ma- terie. Bloße Sichtbarkeit würde weiter nichts sein als ein hin- zunehmende Tatsache. Sie gehört“ zu nichts, während das Aussehen gerade eine ontologische Kategorie ist und inso- fern zusammenhängt mit der Kategorie des Stoffes. So und so qualifizierte Materialität sieht aus. Es wäre sinnlos, nun einen Stoff anschaulich gegeben, d. i. Gegenstand der Anschauung sein zu lassen. Er ist ja überhaupt kein Gegenstand. Es ist der- selbe Stoff da und dort. So wie die Farbe da und dort dieselbe war - und dieselben Schwierigkeiten entstünden wie oben, als man versucht war, die Farben als dasjenige anzusetzen, was eigentlich gesehen wird. Ebenso unmöglich aber ist es, den Stoff in demjenigen, was man sieht, bloß gegeben sein zu lassen. Nämlich so wie in der sog. Erscheinung der darin erscheinende Gegenstand gegeben ist -, wobei der Träger von Beschaffen- heiten als ein so und so Seiendes, als etwas, was nur analytisch aus ursprünglicher Synthesis gewonnen werden kann, als einzig möglicher Typ des Gegenstandes der Erkenntnis übrig bleibt. Das Stück Kreide wird auf seinen Stoff hin genommen und so auch gesehen. Durch Auge und Licht entstand ein- fach nur Farbe. Das,,eigentlich" bzw.,,an sich" bekommt in Verbindung mit dem Aussehen nur dann einen Sinn, wenn es rückbezogen wird auf dasjenige, was das Aussehen hat. Nur bei einer gewissen Einstellung des Mikroskops hat man z. B. das Objekt so vor sich, wie es eigentlich aussieht. Nämlich dann, wenn die Kon- I H. Conrad-Martius, 1. C. S. 205 ff. 2 Vergl. hierzu: Wilhelm Sch a p p, Beiträge zur Phänomenologie der Wahr- nehmung (Inaug.-Diss. Göttingen 1910), insbesondere II. Abschn., 2. u. 3. Kap. 93