satz bei der Mannigfaltigkeit, in der die Wirklichkeit ihre Wahrheit allererst findet. In einem tieferen Sinne bleibt hier auch das a priori zufällig. Daß Kant von Allgemeingiltigkeit bzw. von Gesetzlichkeit sprechen muß, um über das nur Em- pirische hinauszukommen, zeigt das deutlich. Denn die Gesetz- lichkeit der Vernunft selbst als einer Sphäre der Rechtferti- gung ändert nichts daran, daß es so etwas, was nicht irgend- wie „wahr“ wäre, hier nicht gibt. So steht am Anfang der durch die Vernunftkritik einge- leiteten Erkenntnislehre eine bestimmte Antizipation. Es ist dieselbe, die bei Leibnitz für die Konzeption der Monade be- stimmend war. Sie ist daran zu fassen, wie hier die zeitliche Neutralität der Kopula in das Zentrum der ganzen Problematik gerückt ist. Die in dem Umstand meines Daseins bezeichnete Gelegenheit meiner selbst hat hier eine merkwürdige Über- steigerung erfahren. Die Welt ist verschoben in ihre Dar- stellung. Nämlich in einer Mannigfaltigkeit von Thesen, bzw. von Aspekten, die auf Konkurrenz bzw. Harmonie ange- legt sind. Diese Mannigfaltigkeit ist definiert durch eine Rand- bedingung, die notwendig unbekannt bleibt. Man geht aus von einem,,Bewußtsein“, von einer entwurzelten und sachleeren Sphäre der Sinngebung als einer Sphäre rechtsprechender Ver- nunft. Für ein solches sublimiertes Bewußtsein konstituieren sich nur,,Gegenstände“. Sie sind Korrelate von Thesen. Es gibt hier Motivationen und Legitimationen von Thesen. Angesetzt wird etwas, was nur rückwärts gleichsam durch Herausstellung, d. i. durch den expliziten Vollzug von Konstitutionen als das- jenige zu fixieren ist, was eigentlich gemeint ist. Nur so kann es aber überhaupt fixiert werden. In der Dimension des Bewußtseins als einer rechtsprechenden Vernunft kann anfäng- licher Widerstreit gerade in einer höheren Wahrheit aufge- hoben werden. In der Struktur eines solchen Bewußtseins sind ,,Normen" geborgen. Es wird so getan, als ob hier im Bewußt- sein ein Feld der Entscheidung gegeben sei. Worüber aber 45