als das Verhältnis, in dem z. B. es gibt S und es gibt kein S, d. i. als diese bestimmten Urteils formen zueinander stehen. Diese Möglichkeit, als Glieder des Widerspruchs bezeichnet werden zu können, leitet sich aber aus der bestimmten Frage her, die in es gibt S und es gibt kein S,,aufgehoben" ist. Die in den kontradiktorischen Urteilsformen enthaltenen Fragen sind es, auf deren Fixierung es allein abgesehen sein kann in dem, was als,,Satz vom Widerspruch" vorgetragen wird. Man stellt die Fragen fest, in bezug auf die es einen Entscheid (und keinen bloßen,,Bescheid zur Antwort") gibt. Der Satz vom ausge- schlossenen Dritten reduziert sich aber auf den Zwang, eine solche Frage, die nur positiv oder negativ entschieden werden kann, ansetzen zu müssen. Seine dialektische Stärke liegt z. B. darin, daß es anscheinend möglich sein muß, allgemein etwas auszumachen über die Triftigkeit einer Prädikation, die in einem (bzw. manchen) Fällen eines gewissen Bereichs erfüllt ist¹). Um die Möglichkeit einer solchen Frage anzusetzen, geht die eigentliche Diskussion in den Erörterungen über die Gültigkeit des Satzes vom ausgeschlossenen Dritten: 10. DIE ENTSCHEIDBARKEIT EINER FRAGE Die Gültigkeit des Satzes vom ausgeschlossenen Dritten wurde bestritten von Brouwer:,,Meiner Überzeugung nach sind das Lösbarkeitsaxiom und der Satz vom ausgeschlossenen Dritten beide falsch, und ist der Glaube an sie historisch dadurch verursacht worden, daß man zunächst aus der Mathe- matik der Teilmengen einer bestimmten endlichen Menge die klassische Logik abstrahiert, sodann dieser Logik eine von der Mathematik unabhängige Existenz a priori zugeschrieben 1) Diese Bemerkungen beanspruchen keineswegs,,,neu" zu sein. Sie stellen lediglich das heraus, wovon man tatsächlich geleitet war, wenn man angeblich einen Satz vom Widerspruch oder einen Satz vom ausgeschlos- senen Dritten als Prinzip anwandte. 98