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 IV. Der Wertgedanke. 
 
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 Tritt sonach das Moment der Rechtmäßigkeit oder Berechtigung- 
 als ein wesentliches Bestandstück in einen Wertbegriff ein, so darf 
 eine hieraus dem ersten Anscheine nach erwachsende Schwierigkeit 
 hier nicht ganz unerwähnt bleiben. Versucht man sich klarzumachen,, 
 was mit „Berechtigung" eigentlich gesagt sein will, so findet man sich, 
 und das möchte zunächst sicher kein Nachteil sein, keineswegs darauf 
 angewiesen, das Gebiet emotionaler Präsentation zu verlassen. Aber ea 
 könnte so aussehen, als ob die Verwandtschaft des Berechtigungs- mit 
 dem Wertmomente eine so große sein müßte, daß das Wesen der Be- 
 rechtigung überhaupt nur unter Berufung auf den Wert festzulegen wäre. 
 Berechtigt ist nämlich^ ein Sein, sofern ihm im Falle ausreichender 
 Unbestimmtheit2 ein Sollen zukäme. Anders ausgedrückt : berechtigt ist 
 günstigen Falles das, was ungünstigen Falles sein „sollte«. Berechtigung 
 ist also zunächst ein Desiderativ oder wenigstens von einem solchen 
 abgeleitet. Fragt man aber, wie beschaffen das sein muß, was sein soll, 
 so lautet die selbstverständliche Antwort : es kann nur etwas sein, das 
 Wert hat. Dann ist aber das berechtigt, was Wert hat und der Versuch, 
 den Wert mit Hilfe des Gedankens der Berechtigung zu bestimmen, 
 scheint vom Vorwurfe vitiösen Zirkels nicht freigesprochen werden zu 
 
 können. 
 
 Aber von einem Zirkel kann hier schon deshalb nicht die Kede 
 sein, weil das Sollen und mit ihm die Berechtigung jedenfalls dem 
 Gebiete der Eigengegenstände des Begehrens zugehört, indes unsere 
 obige Bestimmung des unpersönlichen Wertes nur die Wertgefühle, 
 also jedenfalls nichts als Gefühle zugrunde gelegt hat. Darf also übrigens 
 auch behauptet werden, daß nichts Berechtigung haben könne, das nicht 
 auch Wert hätte, so ist das sicher eine wichtige Gesetzmäßigkeit, 
 aber keine, die die Verwendung des Berechtigungsmomentes zum Zwecke 
 einer Wertdefinition in Frage zu stellen geeignet wäre. Es kommt indes 
 noch der Umstand hinzu, des man gewahr wird, wenn man die Weise 
 berücksichtigt, in der das Berechtigungsmoment an den unpersönlichen 
 Wert gleichsam herantritt. Zunächst stellt sich nämlich die Berechtigung als 
 Bestimmung an einem Urteile dar, näher demjenigen, das, gleichviel ob 
 aktuell oder potentiell, die Verbindung zwischen dem Eigen gegenständ und 
 dem angeeigneten Gegenstande des in Frage kommenden Wertgefühles er- 
 faßt. Beim Urteil aber fällt, wenigstens soweit es sich um Gewißheit handelt, 
 die Berechtigung mit der Wahrheit, respektive Tatsächlichkeit des Ge- 
 urteilten zusammen, so daß hierbei auf etwas emotional Präsentiertes 
 Bedacht zu nehmen vorerst gar kein Bedürfnis vorläge. Nun handelt 
 es sich aber für unsere Zwecke nicht um eine Bestimmung am Urteil, 
 sondern durch diese gleichsam hindurch um eine Bestimmung am Wert- 
 gefühl. Während man aber das Urteil, auf das es hier ankommt, statt 
 .berechtigt" ebenso gut „wahr" und sein Objektiv „tatsächlich« nennen 
 
 1 Dieser Gedanke ist noch unveröffentlichten Ausfühinngen Dr. Franz 
 Webers entnommen, vgl. „Über emotionale Präsentation", 8.43, Anm. 1. 
 
 2 A. a. 0., S. 163 ff. , . « o ..^ ro • ^ 1 
 8 Vgl „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit«, S. 416 [RegisterJ. 
 
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 § 7. Der unpersönliche Wert. 
 
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 konnte, sind die Bezeichnungen „wahres Gefühl« und vollends tat- 
 sächliches Gefühl« schief bis zur Unanwendbarkeit, indes vom „berech- 
 tigten Gefühl« zu reden keinerlei Unnatürlichkeit in sich schließt Im 
 «elben Smne ist dann auch, wie wir gesehen haben, der „emotionalen 
 Bedeutung« das Prädikat der „Rechtmäßigkeit« beigelegt. Die ganze 
 Bestimmung geht also ihrem wesentlichen Sinne nach nicht auf den 
 Wert, sondern auf Wahrheit oder Tatsächlichkeit zurück, kann daher 
 der Bestimmung des Wertes ohne die geringste Gefahr eines Zirkels 
 •dienstbar gemacht werden. 
 
 Rückblickend finden wir drei verschiedene Wertbegriffe, auf die 
 unsere Untersuchung uns geführt hat, den relativen Begriff des persön- 
 lichen, den absoluten und dann auch noch den relativen Begriff des 
 unpersönlichen Wertes. Fragen wir, welcher von diesen Begriffen An- 
 spruch darauf hat, in erster Linie für den natürlichen, das heißt dem 
 Tortheoretischen Denken am nächsten stehenden Begriff zu gelten, so 
 wird man, soviel ich sehe^, nur dem Begriffe des unpersönlichen Wertes 
 in seiner absoluten Fassung diesen Vorzug einräumen können. Aber er 
 trä^t den Anforderungen der Empirie vorerst nur in geringem Maße 
 Rechnung, sofern das, was unter den der Erfahrung gegebenen Tat- 
 sachen die Anwendung des Wertgedankens zunächst verfangt oder 
 gestattet, einen viel größeren Subjektivitätsanteil aufweist, als dem 
 Oedanken des absoluten Wertes gemäß ist. So wurde schon die Praxis, 
 noch mehr aber die Theorie zur Konzeption des persönlichen Wertes 
 hiugedrängt, hat aber diesem Drängen mehr als billig nachgegeben, 
 indem der Gedanke der Unpersönlichkeit beim Werte überhaupt auf- 
 gegeben wurde. Solcher Einseitigkeit gegenüber hat die fortschreitende 
 W erttheone nun nicht nur auf den Gedanken des unpersönlichen Wertes 
 zurückzukommen, sondern sie muß nun auch das Verhältnis dieses 
 Wertes zum persönlichen Werte ins Klare bringen. Eine natüriiche 
 Handhabe hierzu bietet das Moment der Berechtigung, das, obwohl aller 
 Beeinflussung durch Subjektivität entzogen, doch im Verhalten des Wert- 
 subjektes zur Geltung kommt. So gelangt man zum zwar unpersönlichen, 
 gleichwohl im Verhältnis zu jedem beliebigen Wertsubjekte betrachteten,' 
 insofern also doch auch relativen Wert. Ohne weiteres erkennt man 
 namentlich mit Hilfe dieses Begriffes, daß jeder unpersönliche Wert 
 für jedes Subjekt zwar nicht persönlicher Wert sein muß, wohl aber 
 berechtigterweise sein sollte, so daß im Sinne der Berechtigung der Satz 
 gilt: Was unpersönlichen Wert hat, hat Wert für jedes Wertsubjekt; 
 was unpersönlichen Wert hat, hat insofern auch jederzeit persönlichen 
 Wert. Dagegen muß, was persönlichen Wert hat, natüriich keineswegs 
 unpersönlichen, was relativen Wert hat. keineswegs absoluten Wert 
 haben und genauere Feststellungen hierüber, sei es genereller, sei es 
 spezieller Art, gehören zu den Hauptaufgaben werttheoretischer Forschung 
 namentlich dort, wo diese speziell in den Dienst ethischer Interessen 
 2\x treten hat. [**] 
 
 
 
 ^ Vgl. „über emotionale Präsentation", S. 152. 
 
