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 IV. Der Wertgedanke. 
 
 
 Wertbegehruagen viel deutlicher beim unpersönlichen Wert als eigent- 
 lich wertfremd entgegentreten als bei den persönlichen Werten. So 
 scheint also prinzipiell ebenso wenig ausgeschlossen, den unpersön- 
 lichen Wert mit Hilfe des Wertgefühles, als den persönlichen Wert 
 mit Hilfe des durch dieses Gefühl präsentierten Gegenstandes zu charak- 
 terisieren. 
 
 Dennoch könnte es zunächst den Anschein haben, als ob es ebenso 
 wenig gelingen möchte, dem persönlichen Werte mit den Erfassungsmitteln 
 des unpersönlichen, als dem unpersönlichen Werte mit den Erfassungs- 
 mitteln des persönlichen Wertes gerecht zu werden, weil Relatives 
 nicht durch absolute und Absolutes nicht durch relative Bestimmungen 
 getroffen werden könne. Und von diesen beiden Teilen der Begründung 
 hat es mit dem ersten ohne Zweifel seine Richtigkeit: was seinem 
 Wesen nach relativ, das heißt durch eine Relation bestimmt ist, kann 
 in adäquater Weise nicht auch ohne Zuhilfenahme einer Relation bestimmt , 
 werden. Dagegen kann eine absolute Bestimmung sehr wohl durch eine 
 relative ersetzt werden, wenn man sich einer Relation bedienen kann, 
 die dem zu bestimmenden Relationsgliede ein zweites gegenüberzustellen 
 gestattet, das weder durch sein Sosein noch durch sein Sein (zunächst 
 seine Existenz) dem ersten sozusagen eine Beschränkung auferlegt. Wie 
 das gemeint ist, läßt sich durch ein Beispiel aus gleichsam neutralem 
 Gebiet leicht beleuchten. Bezeichne ich ein Ding als blau, so ist das 
 zunächst eine durchaus relationsfreie, in diesem Sinne mithin absolute 
 Bestimmung. Sage ich dagegen von dem Dinge, es sei so beschaffen, 
 daß ihm die Eigenschaft, blau zu sein, mit Recht zugesprochen werden 
 kann, so habe ich damit, wie jedermann sofort spürt, sicher nichts 
 wesentlich Neues gesagt, vielmehr die erste einfachere Bestimmung 
 durch ein komplizierteres Äquivalent ersetzt, das praktisch mutmaßlich 
 gar keinen Vorteil mit sich bringt, aber zweifellos relativen Charakter 
 hat. Es liegt ja das Moment des Prädizierens, respektive Erfassens 
 darin, das sicher ein erfassendes Subjekt voraussetzt. Dennoch liegt 
 die Äquivalenz vor, weil nicht auf ein so oder anders beschaffenes, 
 auch nicht auf ein existierendes Subjekt Bezug genommen, vielmehr für 
 die Prädikation, respektive das ihr zugrunde liegende Urteil nur die 
 Rechtmäßigkeit in Anspruch genommen wird. 
 
 In der Tat zeigt sich nun der unpersönliche Wert einer Bestimmung 
 zugänglich, in der das, was an ihm dem persönlichen Werte wesens- 
 verwandt ist, in helles Licht tritt. Als den persönlichen Wert eines 
 Objektes konnten wir die emotionale Bedeutung dieses Objektes für ein 
 Subjekt bestimmen. Natürlich kann man sich nun, statt an dieses oder 
 jenes Subjekt auch an das „Subjekt überhaupt" halten und von der 
 Bedeutung für dieses reden. Nur ist damit so lange noch nicht viel 
 gewonnen, als die Gewähr dafür fehlt, daß das, worin die Natur aller 
 Subjekte übereinstimmt, auch schon eine ausreichende Grundlage für 
 Werterlebnisse darbietet. Diese Gewähr würde aber geleistet sein, wenn 
 die Analogie zum eben zuvor verwendeten Empfindungsbeispiel gestattete, 
 auch hier das Moment der Berechtigung einzuführen. Denn ob das 
 
 § 7. Der unpersönliche Wert. 
 
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 Verhalten eines Subjektes, um was für ein Verhalten immer es sich 
 handeln mag, berechtigt ist oder nicht, hängt in keiner Hinsicht mehr 
 von der Natur des betreffenden Subjektes ab. 
 
 Daß nun aber das Moment der Berechtigung dem Werterlebnisse 
 kemeswegs verschlossen ist, das habe ich bereits in anderem Zusammen- 
 hange darzutun versucht. Zwar ist Berechtigung im strengen Sinne 
 sofern man dabei nur innere BerechtigungS in Betracht zieht, durchaus 
 auf Evidenz gegründet und insofern auf das Urteil beschränkt; es läßt 
 ßich davon aber ein erweiterter Sinn ableiten, vermöge dessen man 
 schon bei Vorstellungen und nicht minder bei präsentierenden emotio- 
 nalen Erlebnissen von wahr und falsch reden mag. Ist also näher 
 der angeeignete Gegenstand eines Werterlebnisses, das 0' zum Eiffen- 
 gegenstand hat, so ist zunächst, daß 0' dem zukomme, entweder 
 wahr oder falsch. Ist es wahr und daher das Urteil, ist 0'« im 
 Rechte so ist auch derjenige im Rechte, der an das^Objekt das 
 Werterlebnis mit dem Eigengegen stände 0' knüpft und dieses Wert- 
 erlebnis selbst darf für rechtmäßig gelten, wenn man dieses Wort in 
 dem erwähnten weiteren Sinne versteht. Die sich so ergebende emo- 
 tionale Bedeutung kann nun ebenfalls als rechtmäßige Bedeutung be- 
 zeichnet werden : sie Ist immer noch eine relative Bestimmung am 
 kommt diesem aber ganz unabhängig von allem Sosein und Sein von 
 bubjekten zu, kann daher insofern auch bereits unpersönlich heißen 
 ist nun andererseits das Werterlebnis mit dem Gegenstande 0' ein 
 Wertgefuhl, so ist der Eigengegenstand 0', den dieses präsentiert, der 
 unpersönliche Wert und wird dieser dem Gegenstand mit Recht zuge- 
 sprochen, so handelt es sich dabei genau um jenes Objektiv ist 0'" 
 auf dessen Wahrheit wir eben die Rechtmäßigkeit des Werterlebnisses 
 zuruckoehen sahen. Nun ist die Bestimmung „unpersönlicher Wert des 
 O« und „rechtmäßige Bedeutung des 0" sicher nicht dasselbe: sind 
 beide Bestimmungen auch uni)ersönlich, so ist doch die erste zweifellos 
 absolut, die zweite immer noch relativ, weil implicite immer noch auf 
 ein Erlebnis bezogen. Aber an der Äquivalenz der beiden Bestimmungen 
 ist doch in keiner Weise zu zweifeln, während doch auch die Verwandt- 
 schaft der Bestimmung „rechtmäßige Bedeutung«^ und „Bedeutung für 
 ein Subjekt '^ (oder natürlich auch beliebig viele oder alle Subjekte) 
 deutlich zutage tritt. Um dieser Verwandtschaft willen hat es seinen 
 guten Smn, im Gedanken der „rechtmäßigen Bedeutung« einen sozu- 
 sagen zweiten Begriff des unpersönlichen Wertes festzuhalten, der dem 
 absoluten Begriffe dieses Wertes als relativer an die Seite tritt und 
 nun zugleich gestattet, dem Wertgedanken in seiner Unbestimmtheit, 
 die den persönlichen wie den unpersönlichen Wert in sich faßt 
 im Gedanken der „Bedeutung« (natürlich der emotional zu charak- 
 terisierenden Bedeutung) einen ebenso unbestimmten, gleichwohl aus- 
 reichend präzisierten Wertbegriff unterzulegen. 
 
 '•* 
 
 4. 
 
 ^ „Über emotionale Präsentation", § 12. 
 
 2 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 416. 
 
 11^ 
 
