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 IIL Weiteres zur Wertpsychologie. 
 
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 wegen der darin zutage tretenden Sinnesschärfe, überträgt also an- 
 scheinend von der Bedingung auf das Bedingte. Aber hier sagt ziemlich 
 direkte Empirie sofort, daß das, worauf es dem Jäger ankommt, 
 eigentlich darin liegt, daß der Anblick geeignet ist, den Jäger selbst 
 und vielleicht noch mehr andere von seiner Sinnesschärfe zu über- 
 zeugen. Hier tritt also das Urteilen, näher das Erkennen als wesent- 
 liches Moment hinzu. Das Erfassen eines Gegenstandes setzt aber den 
 Gegenstand als natüriiches (nich't Tatsächlichkeits-, wohl aber Möglich- 
 keits-) Implikans voraus. Im Sinne unserer Hauptgesetzmäßigkeit über- 
 trägt sich also die Werthaltung vom Erfassen aufs Erfaßte, vom Wissen 
 um den Anblick auf den Anblick selbst, falls jenes Wissen wertgehalten 
 wird. Das Wissen um den Anblick führt aber auf das Wissen um die 
 Sinnesschärfe und wird dieses, gleichviel aus welchem Grunde, wert- 
 gehalten, so überträgt sich von da die Werthaltung nach unserem 
 Hauptgesetze auf das Wissen um den Anblick und von diesem auf den 
 Anblick selbst.[28] So geht hier die Werthaltungsübertragung in der Tat 
 teilweise statt an den Objekten und Objektiven an den diese betreffenden 
 Erkenntnissen vor sich. Dennoch war die obige Berufung auf „Erkenntnis- 
 gründe" mehr kurz als genau, sofern der Erkenntnisgrund streng 
 genommen nie selbst eine Erkenntnis, sondern immer noch wie jeder 
 „Grund" ein Objektiv (im Grenzfalle vielleicht auch ein Objekt) von 
 gewissen Erkenntnisfujiktionen ist. 
 
 Zum Schlüsse dieser Ausführungen über das Übertragungsgesetz 
 sei versucht, unser Gesetz auch noch in Bezug auf die im Lust-, 
 respektive Unlustcharakter hervortretende Qualität der resultierenden 
 Werthaltungen zu präzisieren. Man könnte in dieser Hinsicht eine 
 ziemlich weitgehende Komplikation erwarten, weil an den Tatsachen, 
 die uns hier beschäftigen, das qualitative Moment bereits in dreieriei 
 Gegensätzlichkeiten vorgegeben ist. Werthaltuugen sind, wie wir wissen, 
 entweder von Lust- oder von Unlustqualität, sie sind eben Freude- oder 
 Leidgefühle. Als Urteilsgefühle haben sie entweder Affirmationen oder 
 Negationen zu psychologischen Hauptvoraussetzungen. Bei Werthaltungs- 
 übertragungen aber kommt diese „Urteilsqualität« zweimal, nämlich 
 am Implikans und am Implikatum zur Geltung. Die Bedeutung dieser 
 drei Qualitäten für die Qualität, das heißt für den Lust-, respektive 
 Unlustcharakter der Übertragungswerthaltung ist das, um dessen Fest- 
 stellung es sich jetzt handelt. Inzwischen stellt sich die Beantwortung 
 einfach genug dar, wenn man Stammwerthaltung und Übertragungs- 
 werthaltung gleichsam aneinander hält: man hat dann nämlich nichts 
 weiter als Übereinstimmung in den Vorzeichen zu konstatieren. Halten 
 wir uns einfach an unser Hauptgesetz, demzufolge die Werthaltungs- 
 übertragung den Weg vom Implikatum zum Implikans nimmt, so leuchtet 
 ohne Weiteres ein, daß das Implikatum nur von dem gleichsam mit- 
 teilen kann, was es hat, mag das nun Freude oder Leid sein, daß es 
 aber^ nichts verschlägt, ob es Seins- oder Nichtseinsfreude, respektive 
 -Leid ist und ob der Tatbestand, dem die Übertragung gilt, ein Seins- 
 oder ein Nichtseinstatbestand ist. 
 
 § 4. Übertragung und Vermittlung bei Werthaltungen. 
 
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 Etwas komplizierter, aber auch dann nicht sonderiich verwickelt 
 stellt sich die Sache, wenn man die gesetzmäßige Beziehung statt bloß 
 auf die Objektive auf die in ihnen enthaltenen Objekte als Werthaltungs- 
 objekte bezieht, indem man diese in der uns bekannten Weise als 
 Güter, respektive Übel betrachtet und die Frage erhebt, unter welchen 
 Umständen die Übertragung von diesen auf sozusagen neue Güter, wann 
 auf neue Übel führt. Es ist dabei uneriäßlich, die Qualität der in die 
 Iraplikationsrelation eingehenden Objektive ausdrücklich in Betracht zu 
 ziehen. Da Implikans wie Implikatum ebensowohl positiv wie negativ 
 sein kann, so ergibt das vier Fälle, die sich wieder in zwei Klassen 
 zusammenordnen, die man in ohne weiteres verständlicher Weise als 
 Gleichnamigkeitsimplikationen (positives Implikans und positives Impli- 
 katum, negatives Implikans und negatives Implikatum) und als Un- 
 gleichnamigkeitsiraplikationen (positives Implikans und negatives Impli- 
 katum, negatives Implikans und positives Implikatum) bezeichnen kann. 
 Nun ist die Situation auch hier unschwer zu übersehen. Impliziert das 
 Sein eines das Sein eines Gutes P, dessen Werthaltung dann den 
 Charakter der Seinsfreude hat, dann ist selbst ein Gut; impliziert 
 sein Sein das Nichtsein des Gutes P, was mit Nichtseinsleid verbunden 
 ist, so erweist sich als Übel. Impliziert das Nichtsein des das 
 Sein des nämlichen Gutes P, was wieder mit Seinsfreude verknüpft 
 ist, so betätigt sich als Übel; impliziert das Nichtsein des das 
 Nichtsein des P, was natürlich Nichtseinsleid mit sich führt, so hat 
 wieder den Charakter des Gutes. Die analoge Anwendung auf die 
 übrigen Fälle ist nun leicht und auch der Gesichtspunkt, unter dem 
 die vorliegende Mannigfaltigkeit sich zusammenfassen läßt, bietet sich 
 nun von selbst dar. Man kann einfach sagen : bei Gleichnamigkeits- 
 implikation ist auch Stamm- und Übertragungswerthaltungsobjekt gleich- 
 namig, indem die Übertragung von Gütern auf Güter, von Übeln auf 
 Übel führt, bei Uugleichnamigkeitsimplikation findet auch zwischen 
 Stamm- und Übertragungswerthaltungsobjekt Ungleichnamigkeit statt, 
 mdem die Übertragung von Gütern Übel, von Übeln Güter ergibt.p»] 
 Was wir im vorangehenden als „übertragene Werthaltungen« 
 den „unübertragenen" oder „Eigenwerthaltungen" haben gegenüber^ 
 stellen müssen, ist dadurch charakterisiert, daß dabei neben der psycho- 
 logischen Gegenstandsvoraussetzung, die wir .Hauptvoraussetzung" 
 nennen konnten, noch „Neben Voraussetzungen" zur Geltung kommen, 
 unter denen wir namentlich das Übertragungsurteil und das Übertragungs- 
 supplement hervorzuheben hatten. Nun lehrt die Erfahrung, daß es noch 
 andere Werthaltungen gibt, bei denen die Gegenstandsvoraussetzung 
 ebenfalls nicht die einzige Voraussetzung ausmacht, die sich aber von 
 den übertragenen Werthaltungen dadurch charakteristisch unterscheiden, 
 daß nicht zwei Werthaltungsobjekte daran beteiligt sind, sondern nur 
 eines, demgemäß natürlich sowohl eine Übertragungsrelation als ein 
 diese erfassendes Übertragungsurteil fehlt, so daß, was zur Hauptvor- 
 aiissetzung noch hinzukommt, nur den Charakter dessen aufweist, was 
 wir oben das Werthaltungssupplement genannt haben. Läßt sich der 
 Meinong, Zur Grundlegung der allg. Werttheorie. 8 
 
 
