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IV. Der Wertgedanke.
Muß dem Dargelegten zufolge dem Gedanken des unpersönlichen
Wertes gegenüber dem des persönlichen eine gewisse Prärogative zu-
erkannt werden, so muß man sich doch vor der Übertreibung hüten,
die den persönlichen Wert überhaupt aus der werttheoretischen Betrachtung
ausschließt, indem ihm unter dem Eindruck der überragenden Bedeutung
des unpersönlichen Wertes gelegentlich¹ jeder Wertcharakter ganz und
gar abgesprochen wird. Das ist das absolutistische Widerspiel zum wert-
theoretischen Relativismus und verstößt nicht minder wie dieser gegen
die Tatsachen, denen man, so lange man natürlich denkt und redet,
die Eigenart von Werttatsachen nicht absprechen kann, bei denen aber
diese Eigenart gerade daran besonders deutlich wird, daß sie sich in
so auffälliger Weise an Subjekte gebunden zeigen. Alles, was als Freude
oder Leid in unser Leben eingeht, ist eben unsere Freude und unser
Leid, insofern also persönlich. Manches davon mag ja dann bei genauerer
Betrachtung seine Abhängigkeit von der Person abzustreifen imstande
sein. Aber vieles, ja das allermeiste bleibt übrig, bei dem solches Ab-
streifen wenigstens heute noch nicht gelingt, und noch viel mehr, bei
dem der integrierende Anteil der Person schon jetzt ohne weiteres
ersichtlich ist, ohne daß solche Einsicht dem Wertcharakter oder der
Tatsächlichkeit oder auch nur der Wichtigkeit des so Gegebenen etwas
abzutragen vermöchte.
Demnach wäre es übertriebene Strenge, wollte man von jedem
Werte verlangen, er müsse sich, um überhaupt als Wert anerkannt
werden zu dürfen, als unpersönlicher Wert ausweisen. Jede Werthaltung
legitimiert den Wert des Wertgehaltenen für den Werthaltenden, also
den persönlichen Wert; jede Werthaltung ist insofern selbst legitim
und kann nicht täuschen. Dagegen ist die Stellung der Werthaltung
eine ganz andere, soweit es sich um unpersönlichen Wert handelt; hier
ist Irrtum sehr wohl möglich, es gibt hier aber günstigen Falles auch
eine Art Wahrheitsanspruches, dessen der persönliche Wert nicht fähig
ist. Das liegt einfach darin begründet, daß die Werthaltung für den
unpersönlichen Wert Erfassungsmittel ist, für den persönlichen dagegen
nicht. Betätigt sich im persönlichen Werte nichts als die Eignung des
Wertobjektes, das Wertgefühl auf sich zu ziehen, so ist klar, daß diese
Eignung durch das Gegebensein des Gefühles unter allen Umständen
legitimiert ist. Es gleicht dies einigermaßen dem Aspekt², den ein
Wahrnehmungsobjekt dem Wahrnehmenden darbietet, worin eine un-
zweifelhafte Tatsache gegeben ist, mag der Aspekt Richtiges verraten
oder Falsches. Erst die Verwendung des Aspektes als Grundlage für
das Urteil führt hier den Richtigkeitsgesichtspunkt ein und dasselbe
trägt sich zu, wenn das Wertgefühl als Präsentant fungiert und so die
Grundlage für ein urteilendes Erfassen eines allfälligen unpersönlichen
Wertes abgibt. Es ist damit nur neuerlich hervorgehoben, was zuvor
unter dem Gesichtspunkte der Berechtigung herangezogen worden ist.
1 Vgl. z. B. W. Strich, „Das Wertproblem in der Philosophie der
Gegenwart".
2 Vgl. „Über die Erfahrungsgrundlagen unseres Wissens", S. 35.
