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III. Weiteres zur Wertpsychologie.
weil es Ursache von P, P aber wertvoll ist, so kann man die Sachlage
auch so auffassen, daß die Eigenschaft O', das wertvolle P zu ver-
ursachen, die Kernbestimmung ausmache, um deren willen wert-
gehalten werde. Es mag geschehen, daß eine solche Betrachtungsweise,
die alles auf das O gleichsam zusammendrängt, der Erfahrung unter
Umständen nicht gerecht wird, sofern gleichsam ein Mehr hinsichtlich
des Auseinandertretens der entscheidenden Faktoren an die Leistungs-
fähigkeit des Werthaltenden geringere Anforderungen stellt. Dagegen
wird sich bald zeigen, daß die charakterisierende Funktion des konzen-
trierten Sachverhaltes durch die Mittel der Werthaltungsübertragung
nicht jedesmal zu ersetzen wäre.
Darf so das Vorkommen sowohl von übertragenen als von unüber-
tragenen Werthaltungen für gesichert gelten, so begründet dies das
Bedürfnis nach genauerer Feststellung der charakteristischen Momente,
auf denen die Unterscheidung dieser beiden Arten von Werthaltungen
beruht. Augenscheinlich handelt es sich bei den übertragenen Wert-
haltungen um das Hinzutreten von Bestimmungen, die den unüber-
tragenen fehlen, und zwar sind es ohne Zweifel die psychologischen
Voraussetzungen, die bei den übertragenen Werthaltungen ein Mehr an
kennzeichnenden Momenten aufweisen. Während es nämlich den unüber-
tragenen Werthaltungen zwar natürlich an der psychologischen Gegen-
standsvoraussetzung niemals fehlt, die allen Werthaltungen eigen ist,
anderweitige psychologische Voraussetzungen jedoch, wie die oben bei-
gebrachten Beispiele dartun, bei ihnen in keiner Weise obligatorisch
sind, liegt es ersichtlich im Wesen der Übertragenheit, daß diese auf
Erlebnisse gegründet ist, die in der Gegenstandsvoraussetzung nicht
bereits beschlossen sind. Bei übertragenen Werthaltungen genügt es
eben nicht, das Objekt O in einem angemessenen Objektiv zu erfassen,
vielmehr muß auch das Objekt P zu seinem Rechte gelangen. Soll man
ein O um eines P willen werthalten, so ist außer der Gegenstands-
voraussetzung, die keiner Werthaltung fehlt, mindestens noch ein Erlebnis
erforderlich, das die Wertstellung des Subjektes zu P begründet, und
ein Erlebnis, in dem das Subjekt die Beziehung des O zum P in an-
gemessener Weise erfaßt. Dabei mag das Erlebnis, vermöge dessen das
O überhaupt ein Werthaltungsobjekt ausmacht, immerhin als die Haupt-
sache, daher die hierfür erforderliche Gegenstandsvoraussetzung als
,Hauptvoraussetzung gelten. Aber ihr stehen dann Voraussetzungen
zur Seite, denen mindestens der Rang der „Nebenvoraussetzung" nicht
abzustreiten ist und deren Haupttypen festgestellt sein wollen.
Wie eben schon angedeutet, muß es solcher Nebenvoraussetzungen
mindestens zweierlei geben. Daß O und P sich in geeigneter Relation
zu einander befinden, davon muß das Subjekt Kenntnis haben: das
Urteil, mittels dessen dies geschieht, kann passend das „Übertragungs-
urteil" heißen. Als zweite Nebenvoraussetzung kommt dann ein Wert-
erlebnis hinzu, das das P zum Objekte hat, natürlichst eine Werthaltung
des P, eventuell aber auch eine Begehrung mit demselben Objekt, oder
wohl auch das Urteil, daß P Wert hat, also ein Werturteil: man könnte
