§ 4. Übertragung und Vermittlung bei Werthaltungen.
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liegt mir ja, genau besehen, wirklich nichts, sondern ausschließlich
daran, in das verschlossene Zimmer zu kommen. Und ohne Zweifel
steht das werthaltende Subjekt dem Schlüssel charakteristisch anders
gegenüber als dem Eintritt in das Zimmer. Daß es indes auch dem
Schlüssel, allgemein dem Objekt O gegenüber an einer Werthaltung
nicht fehlt, darüber läßt nähere Erwägung keinerlei Unsicherheit bestehen.
Immerhin könnte man sich dafür freilich zunächst auf ein Argu-
ment berufen, das nur scheinbar vorhältig ist. Man könnte nämlich
auf Fälle hinweisen, die zwar von Haus aus Übertragungsfälle sind,
bei denen aber in Folge besonderer Umstände ein P außer Betracht
komme, so daß, wer dem O die Eignung abspräche, Werthaltungsobjekt
zu sein, für die betreffende Werthaltung ein Objekt überhaupt nicht
namhaft machen könnte. Mein Taschenmesser zum Beispiel halte ich
auch zu Zeiten wert, da es nichts zu schneiden gibt, so daß das P, dem
ich mein Werthalten eigentlich und im Sinn der zu prüfenden These
ausschließlich zuzuwenden hätte, überhaupt fehlt. Dabei muß natürlich
von dem sicherlich nicht selten verwirklichten Falle abgesehen werden,
daß das Messer, das erst nur im Hinblick auf gewisse Leistungen wert-
gehalten wurde, nachher wertgehalten wird ohne Rücksicht auf diese,
indem aus seinem übertragenen Werte durch Ableitung" ein unüber-
tragener Wert geworden ist. Aber auch wo sich eine solche wesentliche
Abänderung der Sachlage nicht vollzogen hat, fehlt in Wahrheit das
Werthaltungsobjekt P nicht. Ich halte das Messer freilich nicht wert
im Hinblick auf eine bestimmte, als wirklich bevorstehende, dafür aber
im Hinblick auf eine unbestimmte, mögliche Leistung. Es handelt sich
dabei um das, was ich an anderem Orte¹ unter dem Namen des
Möglichkeitswertes kurz charakterisiert und auch im vorangehenden²
flüchtig berührt habe. Ist also der Tatbestand der Werthaltungsüber-
tragung nur sonst ins reine gebracht, so werden uns Fälle, wie die eben
behandelten zwar sicher nicht irre machen; eine besondere Beweiskraft zu-
gunsten der Übertragung wird ihnen freilich nicht wohl zuzuschreiben sein.
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Mit umso besserem Erfolge sind allfälligen Zweifeln an der Tat-
sache der Übertragung andere Gesichtspunkte entgegenzuhalten. In erster
Linie ist es die direkte Empirie, die hier deutliches Zeugnis ablegt.
Die Freude, die der Forscher über die Erwerbung eines geeigneten
Stückes seines Forschungsapparates und selbst das Schulkind erleben
kann, wenn ihm Dinge geschenkt werden, die es für den naturgemäß
gar nicht immer und vorbehaltlos geliebten Unterricht „braucht“, sind
unverkennbare Belege. Es kommt hinzu, daß, wie zuvor erwähnt, das
Mittel zum wertgehaltenen Zweck sich im Sinne der „Wertableitung“
vom Ausgangswerte gleichsam emanzipieren, in diesem Sinne eine
unübertragene Werthaltung auf sich ziehen kann. Das Gesetz, dem das
Werthalten dabei folgt, ist ganz wohl bekannt; aber es verlangt eben,
daß das Objekt O, das in dieser Weise einen sozusagen selbständigen
1 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit“, S. 82.
2 Vgl. oben S. 69.
