§ 1. Zur Beschreibung der Werthaltungen.
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es gemäß, auch von Inhalten der Gefühle zu reden: das habe auch ich
selbst einst nicht anders gehalten'. Sieht man näher zu, so ist nicht
zu verkennen, daß man dabei allemal die Gegenstände von Voraus-
setzungsvorstellungen im Auge gehabt hat, mit denen dann etwa aus-
nahmsweise auch die Gegenstände von Voraussetzungsurteilen oder
-annahmen eine Art Konkurrenz einzugehen scheinen. Mit Rücksicht
hierauf kann man die in Rede stehenden psychologischen Voraus-
setzungen der Gefühle von den Begehrungen gilt übrigens Analoges
ganz wohl auch als Gegenstandsvoraussetzungen der betreffenden
Gefühle benennen.2
-
Nun hat es aber mit diesen durch die Voraussetzungen präsentierten
Gegenständen doch eine besondere Bewandtnis, die man am besten
zunächst auf dem für die Gefühlsbetrachtung vorerst noch völlig
indifferenten Gebiete ausschließlich intellektueller Betätigungen ins
klare bringen kann. Auch auf rein intellektuellem Gebiete trifft man
bekanntlich Tatbestände an, denen gegenüber von psychologischer
Voraussetzung im eben angegebenen Sinne gesprochen werden kann
und auch da zeigen sich diese Voraussetzungen zugleich als Gegen-
standsvoraussetzungen. Urteile z. B. sind nicht minder unselbständig
als Gefühle: die Gegenstände der Vorstellungen aber, auf die sie etwa
gestellt sind, sind zugleich die Gegenstände, über die geurteilt wird.
Nur ist damit das Gegenständliche, das das Urteil aufweist, noch nicht
erschöpft, so wenig, daß dasjenige, was den eigentlichen Gegenstand
des Urteils ausmacht, durch das Gesagte noch gar nicht berührt ist.
Denn was für die Vorstellung das Objekt, das ist für das Urteil das
Objektiv: das Objektiv aber ist dem Urteil durch seine Voraussetzungs-
vorstellungen in keiner Weise präsentiert. So zeigt die Gegenständlich-
keit am Urteile zwei sehr verschiedene Aspekte. Einmal trifft man hier
das an, was das Urteil seiner eigensten Natur nach erfaßt, das Objektiv,
- andererseits aber auch das, was durch die Vorstellungsvoraussetzungen
sozusagen beigestellt wird und vom Urteile gleichsam angeeignet wird,
das Objekt, respektive die Objekte. Passend kann man daher einerseits
vom Eigengegenstand, andererseits vom angeeigneten Gegenstande des
Urteiles reden.3
Die Anwendung auf das uns hier beschäftigende Gebiet der
Gefühle vollzieht sich nun leicht. Was uns als Gegenstände dieser
Gefühle entgegengetreten ist, gehört teils den Vorstellungs-, teils den
Denkerlebnissen als Eigengegenstand, teils zugleich den Denkerlebnissen
als angeeigneter Gegenstand zu. Denn soweit nicht etwa Selbstpräsen-
tation vorliegt (von der hier der Einfachheit wegen abgesehen wird),
sind alle Objekte Eigengegenstände des Vorstellens, alle Objektive
solche des Denkens. Was uns also bisher an Gefühlsgegenständen
begegnet ist, kann nicht wohl anders als den angeeigneten Gegen-
1 Vgl. A. a. O.,
S. 39.
2 Vgl. „Über emotionale Präsentation“, S. 86.
3 Uber emotionale Präsentation", S. 53.
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4 A. a. O., § 1.
