§ 9. Die Werthaltungen.
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heiten. So ist es insbesondere für die Wertgefühle keineswegs einerlei,
ob ihr Voraussetzungsurteil als Gewißheitsurteil oder nur als Vermutung
auftritt und es war bereits im Vorübergehen¹ daran zu erinnern, daß
man es im letzteren Falle mit den elementaren Gestalten dessen zu tun
hat, was, freilich meist in der komplexen Form eines Affektes auftretend,
als Hoffnung, respektive Furcht bezeichnet wird. Auch dabei hat man
es mit etwas wie mit einer Wertstellungnahme zu tun, so daß den Aus-
druck „Wertgefühl" anzuwenden ganz wohl am Platze scheinen könnte.
Hinter andere Erlebnisse jedoch, von denen der persönliche Wert sich
sozusagen ableitet, tritt derlei doch ganz merklich zurück. Der Wert
eines Objektes (respektive Quasiobjektes) bestimmt sich natürlichst nicht
nach unserem Vermuten, sondern nach unserem Glauben (nämlich mit
Gewißheit Glauben) in betreff des Seins des Objektes, wenn dabei auch
von Gewißheit mehr im praktisch beiläufigen als im erkenntnistheoretisch
strengen Sinne zu reden sein wird. Es wird also sachgemäß sein, in
den Begriff der Werthaltung auch die Gewißheit des Voraussetzungs-
urteiles mit aufzunehmen, wobei nur noch ausdrücklich beizufügen ist,
daß dadurch über die Modalität eines allenfalls als Quasiobjekt auf-
tretenden Objektivs nichts präjudiziert ist.
Das muß ausdrücklich erwähnt sein, weil vermöge des engen
Zusammenhanges zwischen Ungewißheit und Wahrscheinlichkeit respek-
tive Möglichkeit² ganz wohl mit herabgesetzter Modalität auch niedrigerer
Gewißheitsgrad an ein Wertgefühl herantreten kann, ohne diesem die
Eigenart von Hoffnung oder Furcht zu verleihen. Solches ist bei dem
der Fall, was ich an anderem Orte³ als Möglichkeitswerte bezeichnet
habe. Wo es sich um den Wert einer Chance handelt, hat man es zu-
nächst mit einem möglichen Objektiv als Quasiobjekt zu tun. Darin liegt
dann jederzeit das Recht, die Tatsächlichkeit des Objektivs mit an-
gemessener Stärke zu vermuten und so zum Tatbestande der elementaren
Hoffnung oder Furcht überzugehen. Findet ein solcher Übergang jedoch
nicht statt, so macht die bloße Möglichkeit des Quasiobjektes kein Hinder-
nis aus, das vorliegende Werterlebnis als Werthaltung zu betrachten.4
Zusammenfassend läßt sich sagen: Da Werthaltungen mit Quasi-
objekten genau genommen stets zwei Objektive haben, so kann das
Vermuten, falls es hier an Stelle des Urteilens mit Gewißheit tritt, an
zwei verschiedenen Stellen angreifen. Ist das Vermutete das Objektiv
höherer Ordnung, dann liegt keine eigentliche Werthaltung, wohl aber
je nach Gefühlsvorzeichen entweder Hoffnung oder Furcht vor. Wird
dagegen das Objektiv niedrigerer Ordnung vermutet, indes das Objektiv
höherer Ordnung mit Gewißheit erfaßt wird, dann hat man es in der
Vermutung leicht mit dem Äquivalent eines Möglichkeitsurteiles zu
1 Vgl. oben S. 63.
2 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit" [Register].
Uber Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit“, S. 82.
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4 Die Ausführungen „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 82 f.,
dürften in diesem Sinne einer Nachbesserung bedürfen.
5 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit" [Register].
