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III. Die Werterlebnisse.
einem emotionalen Erlebnis, das, wie noch zu berühren sein wird, als
Gefühl mindestens in weiterem Wortsinne, genauer als Phantasiegefühl
wird bezeichnet werden müssen. Ausreichend weite Wortanwendung
vorausgesetzt, wird also auch daraus der Position, Werterlebnisse seien
Gefühle, nicht leicht eine Einwendung erwachsen.
Nun setzt sich aber der Wert auch dann, wenn man so sagen
darf, in ein Erlebnis um, wenn zum Beispiel unser Musiker sein Instru-
ment wirklich verliert, indem es etwa einer Feuersbrunst oder kriege-
rischen Ereignissen zum Opfer fällt. Auch davon kann der Musiker,
wenn er sonst danach gestimmt ist, einmal rein intellektuell Kenntnis
nehmen; dann reagiert er aber eben wieder nicht mehr unmittelbar auf
das, was an der Sachlage zum Wert gehört. Dies tut er dagegen, sofern
ihm der Verlust leid ist, sofern er über diesen trauert, oder wie man
sein Gefühl sonst meint besser beschreiben zu können. Auch hier kann
der Gedanke, das Verlorene wäre noch nicht verloren, zu Phantasie-
gefühlen entgegengesetzten Vorzeichens führen. Das Gebiet der Gefühle
im weitesten Sinne wird aber auch hier durch die Werterlebnisse nicht
überschritten. Zweifelhaft könnte die Berechtigung, unter solchen Um-
ständen von einem Werterlebnis zu reden, nur in einer, immerhin einer
ziemlich äußerlichen Hinsicht sein, sofern wieder einmal die Unsicher-
heit des Sprachgebrauches einige Schwierigkeit bereitet. Kann nämlich,
das ist die Frage, der Musiker von seinem verlorenen Instrumente
sagen, daß es für ihn Wert hat? Wäre es nicht richtiger zu sagen,
daß das Instrument für ihn Wert hätte, wenn es eben noch vorhanden,
respektive in seinem Besitz wäre? Man wird die im Indikativ gelegene
Erweiterung des Wortgebrauches nicht verkennen, sie aber kaum ab-
lehnen dürfen; von der Natur des darin getanen Schrittes wird in der
Folge noch ausdrücklich zu handeln sein. Wird er aber zugelassen,
dann ist auch gegen Ernstleid und Phantasiefreude als Werterlebnisse
nichts einzuwenden.
Ein neues und in hohem Grade beachtenswertes Moment macht
sich nun weiter geltend, wenn etwa das Beispiel vom Saiteninstrumente
noch einer, und zwar, wie es scheinen könnte, einer gar nicht sehr
erheblichen Modifikation unterzogen wird.¹ Gesetzt, das Instrument ist
nicht vernichtet, sondern dem Besitzer bloß entwendet worden, so daß
dieser mit der Eventualität rechnen kann, es wieder in die Hände zu
bekommen. Dann wird leicht an die Stelle bloß passiven Verhaltens
ein aktives treten: der Musiker wird das Instrument wiederzugewinnen
wünschen, wohl gar es geradezu wiedergewinnen wollen; an Stelle
des bloßen Fühlens ist hier ein Begehren getreten. Natürlich liegt darin
keinerlei Hindernis, den eben erwähnten weiteren Wortgebrauch auch
hier gelten zu lassen und auch jetzt vom Werte des Instrumentes zu
reden. In diesem Sinne darf es dann für ziemlich selbstverständlich
gelten, daß ich nichts begehren kann, was keinen Wert für mich hätte.2
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1 Ein viertes zu diesem dritten Paradigma kommt unten II, § 3 zur Sprache.
2 Vgl. „Über Annahmen"2, S. 305 ff.
