§ 7. Der unpersönliche Wert.
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Es zeigt sich dabei, wie der unpersönliche Wert günstigen Falles eben
doch wesentlich höheren Anforderungen gerecht wird als der persönliche:
einer vorgegebenen Werthaltung gegenüber kennt der unpersönliche
Wert den Gegensatz von wahr und falsch, der dem persönlichen
Werte unter den nämlichen Voraussetzungen unzugänglich bleibt.
Es liegt hierin beschlossen, daß die Lehre von den Wertirrtümern
durch die Einbeziehung des unpersönlichen Wertes eine wesentliche
Erweiterung erfährt. Hinsichtlich des persönlichen Wertes hatte ich schon
vor Jahren¹ darauf hinzuweisen, daß der Unterschied von wahr und
irrig nur an den intellektuellen Gefühlsvoraussetzungen angreifen könne,
das Gefühl selbst aber keine Fehler zu begehen imstande sei. Das läßt
sich cum grano salis nun freilich auch auf den unpersönlichen Wert
übertragen, aber es gilt am Ende nicht anders als das oft und in
gewissem Sinne natürlich auch immer mit Recht wiederholte Dictum,
daß Vorstellungen weder wahr noch falsch sein können. Das hindert
bekanntlich die Vorstellungen durchaus nicht, je nach Umständen bald
zu wahren, bald zu falschen Urteilen Anlaß und Grundlage abzugeben.
Die präsentierenden Emotionen aber verhalten sich in dieser Hinsicht
ganz und gar vorstellungsartig. Es kann sich also ganz wohl zutragen,
daß Werthaltungen Dignitative präsentieren, die, den Voraussetzungen
dieser Gefühle nicht zukommen, dann werden die auf solche Gefühle
gegründeten Wertaspekte keine wahren Werte verraten und insofern
die betreffenden Werthaltungen schon ohne Rekurs auf allfällige rein
intellektuelle Momente an ihnen als irrig zu bezeichnen sein. Auch wie
dann Werte durch apriorische Gesetzmäßigkeiten an einander gebunden
sein können, ist ohne weiteres verständlich; das Verhältnis der Gegen-
gefühle zu einander ohne Rücksicht auf störende dispositionelle Momente,
das Gesetz der Wertübertragung, das dem der Werthaltungsübertragung
natürlich völlig analog ist, bietet naheliegende Illustrationen hierfür.
1 „Psych. eth. Unters. z. Werttheorie", S. 76 ff.
