§ 7. Der unpersönliche Wert.
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Verhalten eines Subjektes, um was für ein Verhalten immer es sich
handeln mag, berechtigt ist oder nicht, hängt in keiner Hinsicht mehr
von der Natur des betreffenden Subjektes ab.
Daß nun aber das Moment der Berechtigung dem Werterlebnisse
keineswegs verschlossen ist, das habe ich bereits in anderem Zusammen-
hange¹ darzutun versucht. Zwar ist Berechtigung im strengen Sinne,
sofern man dabei nur innere Berechtigung2 in Betracht zieht, durchaus
auf Evidenz gegründet und insofern auf das Urteil beschränkt; es läßt
sich davon aber ein erweiterter Sinn ableiten, vermöge dessen man
schon bei Vorstellungen und nicht minder bei präsentierenden emotio-
nalen Erlebnissen von wahr und falsch reden mag. Ist also näher O
der angeeignete Gegenstand eines Werterlebnisses, das O' zum Eigen-
gegenstand hat, so ist zunächst, daß O' dem O zukomme, entweder
wahr oder falsch. Ist es wahr und daher das Urteil, „O ist O'“ im
Rechte, so ist auch derjenige im Rechte, der an das Objekt O das
Werterlebnis mit dem Eigengegenstande O' knüpft und dieses Wert-
erlebnis selbst darf für rechtmäßig gelten, wenn man dieses Wort in
dem erwähnten weiteren Sinne versteht. Die sich so ergebende emo-
tionale Bedeutung kann nun ebenfalls als rechtmäßige Bedeutung be-
zeichnet werden: sie ist immer noch eine relative Bestimmung am 0,
kommt diesem aber ganz unabhängig von allem Sosein und Sein von
Subjekten zu, kann daher insofern auch bereits unpersönlich heißen.
Ist nun andererseits das Werterlebnis mit dem Gegenstande O' ein
Wertgefühl, so ist der Eigengegenstand O', den dieses präsentiert, der
unpersönliche Wert und wird dieser dem Gegenstand O mit Recht zuge-
sprochen, so handelt es sich dabei genau um jenes Objektiv „O ist O'",
auf dessen Wahrheit wir eben die Rechtmäßigkeit des Werterlebnisses
zurückgehen sahen. Nun ist die Bestimmung unpersönlicher Wert des
O" und rechtmäßige Bedeutung des O" sicher nicht dasselbe: sind
beide Bestimmungen auch unpersönlich, so ist doch die erste zweifellos
absolut, die zweite immer noch relativ, weil implicite immer noch auf
ein Erlebnis bezogen. Aber an der Äquivalenz der beiden Bestimmungen
ist doch in keiner Weise zu zweifeln, während doch auch die Verwandt-
schaft der Bestimmung rechtmäßige Bedeutung" und "Bedeutung für
ein Subjekt (oder natürlich auch beliebig viele oder alle Subjekte)
deutlich zutage tritt. Um dieser Verwandtschaft willen hat es seinen
guten Sinn, im Gedanken der „rechtmäßigen Bedeutung" einen sozu-
sagen zweiten Begriff des unpersönlichen Wertes festzuhalten, der dem
absoluten Begriffe dieses Wertes als relativer an die Seite tritt und
nun zugleich gestattet, dem Wertgedanken in seiner Unbestimmtheit,
die den persönlichen wie den unpersönlichen Wert in sich faßt,
im Gedanken der „Bedeutung" (natürlich der emotional zu charak-
terisierenden Bedeutung) einen ebenso unbestimmten, gleichwohl aus-
reichend präzisierten Wertbegriff unterzulegen.
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1 „Über emotionale Präsentation", § 12.
2 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 416.
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