§ 7. Der unpersönliche Wert.
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und der relative Wert der durch die Empirie ausschließlich beglaubigte
Tatbestand¹ ist. Die Relativität des Wertes wäre damit durch jede der
beiden überhaupt möglichen Erkenntnisweisen, die apriorische und die
aposteriorische verbürgt. Und hier könnte namentlich der Appell an das
begriffliche Moment unmittelbar überzeugend zu wirken versprechen,
wenn der Wertbegriff schon fertig vorgegeben und nicht vielmehr durch
die durchzuführende Untersuchung erst festzustellen wäre. Daß der
absolute Wert ein „Ungedanke" sei, daß es also eine logische Unge-
reimtheit in sich schließe, dem Werte sein Subjekt abzusprechen, das
scheint doch eigentlich nur dem einleuchten zu können, der die Rela-
tivität des Wertes bereits vorwegnimmt. Das Recht dazu kann natürlich
nicht wieder in jener Ungereimtheit liegen, muß daher anderswie be-
gründet sein, sodaß dem logischen Argument die Dignität eines für sich
beweisenden Gesichtspunktes nicht wohl zuzuerkennen ist.
Immerhin könnte nun aber die noch vermißte Legitimation eben
der Empirie zu entnehmen sein: tritt die Erfahrung eindeutig für den
relativen und gegen den absoluten Wert ein, dann wird ja kein Bedenken
vorliegen, für die Relativität zu optieren. Welcher Art ist also das Ver-
hältnis der Werttatsachen zur Empirie? Es liegt nahe, geltend zu machen,
daß alle Werte, von denen uns die Erfahrung Kenntnis gibt, zugleich
als Werte für bestimmte Subjekte auftreten. Aber schon hier regt sich
das Bedenken, daß die hiermit angerufene Erfahrung ab und zu an
Deutlichkeit doch einiges zu wünschen übrig lasse. Das zeigen die obigen
Beispiele vom Kinde und vom Schwachsinnigen, daneben auch noch
andere Fälle, wo man es zweifellos mit Werten zu tun hat, um die
Namhaftmachung des Wertsubjektes sich aber doch einigermaßen in
Verlegenheit befindet, wie namentlich bei den ethischen Werten. Mehr
Gewicht möchte hier aber auf ein anderes zu legen sein. Man wird
sich ja vor allem fragen dürfen, welcher Beschaffenheit denn das Moment
sei, das der Erfahrung an den Werttatsachen sozusagen einen Angriffs-
punkt biete. Soviel ich sehe, kann als solches Moment nichts namhaft
gemacht werden als das Werterlebnis, mag man übrigens Gefühl oder
Begehren als solches in Anspruch nehmen. Das Werterlebnis muß
natürlich jederzeit an ein Subjekt geknüpft sein und insofern kann
dann ein empirisch gegebener Werttatbestand nicht ohne ein Subjekt
gegeben sein, zu dem er relativ ist. Nur ist die Anwendung, die von
einem solchen Angriffspunkte gleichsam gemacht werden kann, eine
doppelte, wie jeder Fall gewöhnlichster sinnlicher Wahrnehmung er-
kennen läßt. Erlebe ich zum Beispiel eine Lichtempfindung, so kann
ich dadurch zur Kenntnis von zwei sehr verschiedenen Dingen gelangen,
zur Kenntnis, daß eine Empfindung und zur Kenntnis, daß Licht da ist.
Nun hat man ja freilich bekanntlich versucht, dies zugunsten subjekti-
vistischer Erkenntnistheorie dahin zu interpretieren, daß hier das Licht
eben nur insofern existiere, als es empfunden wird, also relativ zum
Empfindungserlebnis. Das ist verfehlt, weil die äußere Wahrnehmung
1 A. a. O., S. 371.
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