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III. Weiteres zur Wertpsychologie.
Besitzer eines Gegenstandes, dem er bislang ziemlich gleichgültig gegen-
übergestanden ist, dahin belehren, daß der Gegenstand einen erheblichen
Kunst- oder Antiquitätswert habe, oder ein wertvolles Schmuckstück
sei, oder dergleichen, so wird er es normaler Weise bei einem bloßen
Urteil über Wert, also einem „Werturteil", nicht bewenden lassen,
vielmehr nun auch selbst mit der Werthaltung des betreffenden Gegen-
standes reagieren. Das lehrt direkte Erfahrung, eventuell auch indirekt
das Verhalten unseres Subjektes, das sein Begehren einem solchen
Objekte ebenso zuwendet wie einem, auf das es Werthaltungen von
der bisher ausschließlich betrachteten Beschaffenheit bezieht.[30] Natürlich
liegt auch einer Werthaltung, wie sie sich unter den jetzt gekenn-
zeichneten Umständen zuträgt, wie jeder anderen, das Seins-, speziell
das Existenzurteil zugrunde; aber dieses hat für sich nicht genügt, die
Werthaltung auszulösen, vielmehr mußte noch das Wissen, also das
Urteil darüber hinzutreten, daß das Objekt Wert habe. Übertragung
von einem Objekt P auf ein Objekt O findet hier selbstverständlich
nicht statt, da ein Objekt P gar nicht vorliegt. Dennoch richtet sich
die Werthaltung nicht so unmittelbar und gewissermaßen von selbst
auf das Objekt O, als wenn das die Gegenstandsvoraussetzung aus-
machende Urteil allein genügte. Das Wissen um den Wert tritt gleich-
sam vermittelnd zwischen das Objekt und die Werthaltung, so daß man
hier ganz verständlich von einer vermittelten Werthaltung wird reden
dürfen. Nun ist aber nicht zu verkennen, daß auf diese Benennung
die im obigen untersuchten übertragenen Werthaltungen einen ebenso
guten, um nicht zu sagen einen noch besseren Anspruch haben, sofern
bei ihnen im Übertragungsurteil noch um ein vermittelndes Moment
mehr gegeben ist.[1] [Man hat also vermittelte und unvermittelte Wert-
haltungen. Unter den vermittelten bilden die übertragenen Werthaltungen
eine besondere Klasse; es gibt aber auch unübertragene vermittelte
Werthaltungen, sie sind, ebenso wie die unvermittelten, Eigenwert-
haltungen. Unter diesen kann man demnach vermittelte und unver-
mittelte unterscheiden.] Chr. v. Ehrenfels, der die Termini „unvermittelter
und vermittelter Wert" bereits anwendet, hat unter dem Gesichtspunkte
der Vermittlung ausschließlich den Fall der Übertragung ins Auge ge-
faßt; so konnte oben die Verwendung des Terminus übertragen"
leicht wie eine willkürliche Umnennung erscheinen. Man sieht jetzt
wohl, daß sie es nicht war, vielmehr der Ehrenfelssche Ausdruck in
seiner Geltung belassen, nur seinem Sinne und den Tatsachen gemäß
erweitert ist, indes für das engere Gebiet ein hoffentlich nicht ganz
uncharakteristischer Name noch hinzugefügt wurde.
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Schematisch kennzeichnet sich also der Tatbestand der Vermittlung
ohne Übertragung bei den Werthaltungen durch die beiden Voraus-
setzungen: „O ist" (insbesondere „existiert") und „O hat Wert", wo für
die Werthaltung die Richtigkeit des einen Urteils natürlich wieder ebenso
unwesentlich ist als die des anderen. Von diesen beiden Urteilen ver-
1 ,,System der Werttheorie“, Bd. I, S. 75.
