§ 4. Übertragung und Vermittlung bei Werthaltungen.
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Etwas komplizierter, aber auch dann nicht sonderlich verwickelt
stellt sich die Sache, wenn man die gesetzmäßige Beziehung statt bloß
auf die Objektive auf die in ihnen enthaltenen Objekte als Werthaltungs-
objekte bezieht, indem man diese in der uns bekannten Weise als
Güter, respektive Übel betrachtet und die Frage erhebt, unter welchen
Umständen die Übertragung von diesen auf sozusagen neue Güter, wann
auf neue Übel führt. Es ist dabei unerläßlich, die Qualität der in die
Implikationsrelation eingehenden Objektive ausdrücklich in Betracht zu
ziehen. Da Implikans wie Implikatum ebensowohl positiv wie negativ
sein kann, so ergibt das vier Fälle, die sich wieder in zwei Klassen
zusammenordnen, die man in ohne weiteres verständlicher Weise als
Gleichnamigkeitsimplikationen (positives Implikans und positives Impli-
katum, negatives Implikans und negatives Implikatum) und als Un-
gleichnamigkeitsimplikationen (positives Implikans und negatives Impli-
katum, negatives Implikans und positives Implikatum) bezeichnen kann.
Nun ist die Situation auch hier unschwer zu übersehen. Impliziert das
Sein eines O das Sein eines Gutes P, dessen Werthaltung dann den
Charakter der Seinsfreude hat, dann ist O selbst ein Gut; impliziert
sein Sein das Nichtsein des Gutes P, was mit Nichtseinsleid verbunden
ist, so erweist sich O als Übel. Impliziert das Nichtsein des O das
Sein des nämlichen Gutes P, was wieder mit Seinsfreude verknüpft
ist, so betätigt sich O als Übel; impliziert das Nichtsein des O das
Nichtsein des P, was natürlich Nichtseinsleid mit sich führt, so hat O
wieder den Charakter des Gutes. Die analoge Anwendung auf die
übrigen Fälle ist nun leicht und auch der Gesichtspunkt, unter dem
die vorliegende Mannigfaltigkeit sich zusammenfassen läßt, bietet sich
nun von selbst dar. Man kann einfach sagen: bei Gleichnamigkeits-
implikation ist auch Stamm- und Übertragungswerthaltungsobjekt gleich-
namig, indem die Übertragung von Gütern auf Güter, von Übeln auf
Übel führt, bei Ungleichnamigkeitsimplikation findet auch zwischen
Stamm- und Übertragungswerthaltungsobjekt Ungleichnamigkeit statt,
indem die Übertragung von Gütern Übel, von Übeln Güter ergibt.[29]
Was wir im vorangehenden als „übertragene Werthaltungen"
den „unübertragenen" oder „Eigenwerthaltungen" haben gegenüber-
stellen müssen, ist dadurch charakterisiert, daß dabei neben der psycho-
logischen Gegenstandsvoraussetzung, die wir Hauptvoraussetzung"
nennen konnten, noch „Nebenvoraussetzungen" zur Geltung kommen,
unter denen wir namentlich das Übertragungsurteil und das Übertragungs-
supplement hervorzuheben hatten. Nun lehrt die Erfahrung, daß es noch
andere Werthaltungen gibt, bei denen die Gegenstandsvoraussetzung
ebenfalls nicht die einzige Voraussetzung ausmacht, die sich aber von
den übertragenen Werthaltungen dadurch charakteristisch unterscheiden,
daß nicht zwei Werthaltungsobjekte daran beteiligt sind, sondern nur
eines, demgemäß natürlich sowohl eine Übertragungsrelation als ein
diese erfassendes Übertragungsurteil fehlt, so daß, was zur Hauptvor-
aussetzung noch hinzukommt, nur den Charakter dessen aufweist, was
wir oben das Werthaltungssupplement genannt haben. Läßt sich der
❤
Meinong, Zur Grundlegung der allg. Werttheorie.
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