§ 4. Übertragung und Vermittlung bei Werthaltungen.
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immer nur noch mit Werterlebnissen und nicht mit den Werten selbst
zu tun haben.
Besonders wichtig ist nun aber die Frage, ob sich die Mannig-
faltigkeit der Übertragungsfälle, zunächst zum Zwecke möglichst all-
gemeiner Beschreibung, einem einheitlichen Gesichtspunkte unterordnen
läßt. Sehe ich recht, so fehlt es in der Tat keineswegs an einem solchen
Gesichtspunkte und an den Wirkungswerthaltungen dürfte er in besonders
greifbarer Weise zu Tage treten. Ursache und Wirkung sind bekanntlich
charakterisiert durch ihren Anteil an einem Implikationsverhältnis', ver-
möge dessen die Ursache sich als ein Implikator, die Wirkung als
Implikament2 darstellt. Aber die Kausalrelation ist durchaus nicht die
einzige Implikationsrelation, und man dürfte kaum fehlgehen, wenn man
behauptet, die Werthaltungsübertragung geht mit jeder Ausgestaltung
der Implikationsrelation zusammen, falls die Bedingung erfüllt ist, daß
das Implikament Gegenstand einer vom Implikator unabhängigen Wert-
haltung ist, der dann mit Rücksicht auf die Werthaltungsübertragung
die Rolle einer Stammwerthaltung zukommt. Das ist außer an der
Relation zwischen Ursache und Wirkung an der zwischen Bedingung
und Bedingtem oder der zwischen Ganzem und Teil ohne weiteres zu
verifizieren. Um so deutlicher scheint, daß sich diese Relationen, wie
wir sahen, auch umkehren lassen, einer solchen Auffassung entgegen- .
zustehen. Es fehlt aber doch nicht an einem Gesichtspunkte, der mir
die Subsumtion auch dieser Fälle zu gestatten scheint.
Der Nachweis zugunsten dieses Gesichtspunktes ist in wenigen
Gedankenschritten zu führen. Zwischen den Objekten O und P bestehe
die Relation, daß etwa das Sein des O das des P impliziert, so daß
O den Implikator, P das Implikament abgibt. Ist nun P das Objekt
etwa von Seinsfreude, so überträgt sich diese im Sinne unseres Impli-
kations-, respektive Übertragungsgesetzes auf O. Impliziert aber das
Sein des O das Sein des P, so umgekehrt auch das Nichtsein des P
das Nichtsein des O. Bezöge sich also die Werthaltung statt auf das
Sein des P auf das Nichtsein des O, so müßte sich nach unserem
Gesetze auch die Werthaltung vom Nichtsein des O auf das Nichtsein
des P übertragen. Geht aber überdies die Nichtseinswerthaltung am O
mit ihrem Gegengefühle zusammen, ebenso die Nichtseinswerthaltung
am P, so führt die so resultierende Seinswerthaltung am O auch eine
Seinswerthaltung am P mit sich, so daß der Tatbestand der Übertragung
nunmehr vom O auf das P vorliegt.
Es wird der Übersichtlichkeit dienen, die drei bis vier eben dar-
gebotenen Beweisschritte noch in symbolischer Aufschreibung vorzuführen.
Dabei sei wieder das Seinsobjektiv durch Klammern, die Werthaltung
durch Wh bezeichnet und im Bedarfsfalle das Werthaltungsvorzeichen
links unten, das Objektivvorzeichen rechts oben notiert. Zur Bezeichnung
des Verhältnisses zwischen Implikans und Implikatum sei aus Gründen
1 Vgl. meine Ausführungen „Zum Erweise des allgemeinen Kausalgesetzes“,
Wien 1918, S. 43.
2 Über diese Begriffe vgl. a. a. O., S. 45.
