§ 2. Die Gegengefühle.
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anderen auch nur erheblich intensitätsverschieden, so liegt darin bereits
eine ausreichende Instanz gegen apriorische Verknüpftheit.
Was hier nun aber in besonderem Maße auffallen muß, ist dies,
daß trotz der Menge und Deutlichkeit der Gegeninstanzen der Schein
einer apriorischen Gesetzmäßigkeit immer noch weiterbesteht: man hat
den Eindruck, als würde diese Gesetzmäßigkeit unter Umständen durch
Hereinreichen störender Einflüsse bloß eingeschränkt oder nur vorüber-
gehend aufgehoben. So kann es in Wahrheit natürlich nicht bewandt sein;
von dem, was a priori, also notwendig gilt, gibt es ja keine Ausnahmen.
Vielleicht hat aber in der Tat auch hier die apriorische Gesetzmäßigkeit
keine Ausnahme, betrifft aber nicht direkt die Erlebnisse, an denen sie viel-
mehr nur im Kampfe gegen sozusagen empirische Faktoren sich manch-
mal nicht durchzusetzen vermag. Derlei ist ja bekanntlich in einem
anderen Gebiete, dem des Erkennens, gar nichts Seltenes. Aus gewissen
Prämissen folgt eine gewisse Konklusion mit Notwendigkeit; das bedeutet
aber nicht, daß, wer die Prämissen urteilt, unfehlbar auch die Konklusion
urteilen muß. Vielleicht bleibt die Operation des Schließens ganz aus,
vielleicht, wo sie stattfindet, führt sie zu einem falschen Ergebnis. Der
Apriorität dessen, was man oft das Schlußgesetz genannt hat, tut das
keinen Eintrag; aber dieses gilt streng genommen auch gar nicht von
Urteilserlebnissen, sondern von Objektiven. Die Erlebnisse schließen sich
hier der gegenständlichen Gesetzmäßigkeit nur in gewisser Annäherung
an, die je nach subjektiven Bedingungen variabel ist, unter denen kon-
stante oder auch vorübergehende Dispositionen des Urteilenden, respektive
Schließenden eine Hauptrolle spielen. Könnte es sich nun nicht auch bei
den Gegengefühlen um etwas wie gegenständliche Gesetzmäßigkeiten
handeln, die auch ihrerseits in den Erlebnissen des fühlenden Subjektes
bald mehr, bald minder ungestört zur Geltung kommen? An der gegen-
wärtigen Stelle dieser Untersuchungen verfügen wir noch nicht über
die Mittel, die Parallele wirklich durchzuführen; zu einer vorläufigen
Formulierung jedoch kann sie uns jetzt schon dienlich sein. Daß, wenn
die Prämissen gegeben sind, auch sicher die Konklusion erschlossen
wird, dafür kann man keine Bürgschaft übernehmen; nur soviel kann
man mit Gewißheit behaupten, daß sie aus den Prämissen erschlossen
werden sollte. Ähnlich darf man bei den Gegengefühlen sagen: wenn
eines von ihnen erlebt wird, so ist nicht zu verbürgen, daß, falls sonst
Gelegenheit dazu vorliegt, auch das andere Gegengefühl tatsächlich
erlebt wird: aber es sollte vernünftigerweise erlebt werden und es
fehlt nicht an der Einsicht für das Bestehen dieser Vernünftigkeit.
Es dürfte der Klarheit förderlich sein, hier ausdrücklich zu bemerken,
daß die nämliche Betrachtungsweise im Grunde nicht nur auf die Gegen-
gefühlspaare, sondern mit ebenso viel Recht auch auf Paare von Wert-
gefühlen anwendbar ist, denen zu Anfang dieser Darlegung Unver-
träglichkeit nachgesagt werden konnte, also zum Beispiel Seinsfreude
und Seinsleid. Denn die Garantie dafür, daß jemand nicht unter beson-
deren Umständen, etwa bei mangelnder Besonnenheit, auf das Sein
eines Dinges einerseits mit Freude, andererseits mit Leid reagieren,
