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III. Weiteres zur Wertpsychologie.
ständen der Gefühle beigezählt werden und die Frage, ob Gefühle
überhaupt fähig sind, Eigengegenstände zu haben, muß ganz ausdrücklich
aufgeworfen werden.
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Die bejahende Antwort hierauf habe ich dem Hinweise auf die
Tatsache der emotionalen Partialpräsentation¹ entnommen. Auch Gefühle
bieten, ähnlich wie die Vorstellungen, dem Intellekte Gegenstände zum
Erfassen dar, zum Beispiel die Gegenstände „schön", „angenehm",2 und
haben derlei verschiedene Gefühle trotz Verschiedenheit hinsichtlich dieser
Gegenstände immer noch etwas Übereinstimmendes gemein, so tritt
dem solchen Gegenständen besonders zugeordneten Inhalte auch beim
Gefühle ein von der Variation des Inhaltes relativ unabhängiger Akt
an die Seite. Weil aber angenehm" und unangenehm, ebenso
‚schön“ und häßlich und so fort ohne Zweifel gegenständliche Gegen-
sätze sind, genauer Gegensätze an den Eigengegenständen der Gefühle,
an diesen Gefühlen selbst aber den fraglichen Gegensätzen der Gegen-
satz von Lust und Unlust entspricht, so ist nicht wohl daran zu zweifeln,
daß der Unterschied von Lust und Unlust nicht, wie man zunächst für
selbstverständlich halten möchte, dem Gefühlsakte zugehört, vielmehr
(völlig analog zur Inhaltlichkeit des Gegensatzes von Affirmation und
Negation beim Urteil) durchaus Sache des Gefühlsinhaltes ist. Die
weitere Frage, inwiefern nun etwa die nach den Gegenstandsvoraus-
setzungen differenzierten Klassen der Gefühle auch noch konkomitierende
Differentiationen der Inhalte aufweisen, erscheint dadurch in greifbare
Nähe gerückt.
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Um aber zunächst ausdrücklich festzulegen, was an Gegenständ-
lichkeit bei Gefühlen anzutreffen ist, haben wir vor allem den bisher
allein beachteten angeeigneten Gegenständen allenthalben einen Eigen-
gegenstand gegenüberzustellen, ohne daß auf eine Würdigung seiner
Bedeutung schon an dieser Stelle eingegangen werden könnte; es soll
am geeigneten Orte darauf zurückgekommen werden. Was dagegen die
angeeigneten Gegenstände anlangt, so treten, wenigstens bei den Wert-
gefühlen, den Objekten die Objektive an die Seite und sprachgebräuchlich
macht sich das in einer gewissen Unsicherheit darüber geltend, ob
etwa der Grundbesitzer auf den Grund, resp. Grundbesitz oder nicht
vielmehr auf die Existenz des Grundes Wert legt. Es ist, was ja leicht
genug verstanden werden kann, dieselbe Zwiespältigkeit wie beim
Begehren, dergemäß das Kind ebensowohl den Apfel als den Besitz
des Apfels "will", also als „Gegenstand des Wollens einmal das
Objekt, einmal das Objektiv namhaft macht. Immerhin scheint beim
Werthalten, wenn man ihm das Begehren gegenüberstellt, das Objekt
mehr in den Vordergrund zu treten, wohl deshalb, weil beim Werte,
wie sich zeigen wird, die beiden gegensätzlichen Objektive sozusagen
am gemeinsamen Objekte sich zu einem Ganzen zusammenschließen.
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1 A. a. O., § 4.
2 A. a. O., S. 32 ff., § 11.
3 A. a. O., S. 32.
4 Vgl. oben II, § 8.
