§ 5. Wertgefühle als Seinsgefühle.
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anregenden Gedanken verdient, die unser Autor ihnen zuwendet, so
machen sie, wie schon zu berühren war, augenscheinlich nur unter
gewissen Umständen Wertgrundlagen aus. Maßgebend für den Wert in
diesem Sinne sind jedoch dann weder hedonische, noch ästhetische,
noch logische Emotionen. Oder genauer: alle diese Emotionen können
an den Werttatsachen beteiligt sein, an denen am Ende auch Realität
oder Gegenständlichkeit ihren Anteil haben können, obwohl sie an sich
gar nichts Emotionales sind. Aber derlei konstituiert den Wert noch
nicht, wenn man so sagen darf, vielmehr sind es nicht schlechthin
emotionale, sondern näher in ganz bestimmter Weise charakterisierte
emotionale Erlebnisse, auf die dabei alles ankommt.¹ Sie festzustellen,
muß unsere nächste und wichtigste Aufgabe sein.
Es ist zu diesem Ende unerläßlich, eine Tatsache zu beachten,
die sich irgendwie der Aufmerksamkeit so ziemlich eines jeden auf-
drängen muß, der unserem Verhalten in Wertangelegenheiten einiger-
maßen näher zu treten versucht. Sie ist vielleicht besonders auffallend,
wenn man die Werttatsachen vorübergehend noch einmal vom Stand-
punkte des Begehrenden aus betrachtet. Bekanntlich ist das Begehren
ganz ebenso auf einen Gegenstand gerichtet wie, cum grano salis ver-
standen, alles psychische Geschehen: niemand kann begehren, ohne
etwas zu begehren. Man verspürt es aber als eine genauere Beschreibung
des hier vorliegenden Sachverhaltes, daß das, worauf sich das Begehren
zuletzt bezieht, unter normalen Umständen die Existenz (respektive Nicht-
existenz) des betreffenden Objektes ist. Wünschen die Bewohner einer
Stadt sich eine Straßenbahn oder elektrische Beleuchtung, so geht dieser
Wunsch, genauer ausgedrückt, selbstverständlich dahin, daß die Bahn,
respektive die elektrische Anlage da sei. Manchmal hat es den Anschein,
als handle es sich nicht so sehr um das Dasein als um ein bestimmtes
Sosein, eine bestimmte Beschaffenheit des Objektes. Das ist überall dort
der Fall, wo das Objekt zur Zeit des Begehrens2 bereits existiert, so
daß es sich zunächst nur um eine Veränderung an diesem Objekte
handelt. Wer sein stumpfes Messer schleifen läßt, begehrt natürlich
nicht kurzweg die Existenz seines Messers; auch das Kind, das das
Spielzeug seines Gefährten haben möchte, begehrt nicht die Existenz
dieses Spielzeuges. Begehrt wird vielmehr dort die Schärfe des Messers,
hier der Besitz des Spielzeuges, also jedesmal nicht mehr die Existenz,
sondern nur eine Bestimmung an dem betreffenden Objekte. Aber diese
Bestimmung muß, soll das Begehren für erfüllt gelten, selbstverständlich
so wirklich sein, als ihre Natur es nur immer gestattet: das Begehren
ist demgemäß auch hier auf die Verwirklichung eines seiner Verwirk-
1 Vielleicht ist es nicht überflüssig, an dieser Stelle ausdrücklich zu
bemerken, daß ich nicht der Meinung bin, durch diese ziemlich summarische
Stellungnahme die eingehenden Ausführungen Th. Haerings erledigt zu haben.
Was hier in dieser Hinsicht unterbleiben muß, hoffe ich bei geeigneterer Gelegen-
heit nachholen zu können.
2 Ich begnüge mich hier der Einfachheit wegen mit einer ungenauen
Bestimmung. Sie ist leicht richtigzustellen, wenn man Aktzeit und Gegenstands-
zeit auseinanderhalten gelernt hat.
