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die Relation a←a eben erfüllt) ist in a =
a eben erfüllt) ist in a 40 impliziert. Wir können
demnach nur sagen, daß eine Tatsache als Tatsache (also, was das Er-
kennen betrifft, mit Rücksicht auf ihre Tatsächlichkeit) in jedem un-
bestimmten Objektiv eingeschlossen ist. Damit ist aber auch gesagt, daß
das Setzen eines solchen Objektivs uns zur Einsicht in die Tatsächlich-
keit eines bestimmten Objektivs nicht verhilft, außer es ist die Tatsache
schon ohne Rücksicht auf ihren Tatsachencharakter, schon „formal" in
jenem Objektiv impliziert, was ja auch vorkommen kann.
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Trotzdem besteht auch bei Implikation ohne eigentliches Folgen
noch eine Evidenzrelation zwischen Implikans und Implikat, die man als
eine Art Grenzfall des Folgens auffassen könnte. Sie verrät sich am
deutlichsten wohl in der Überlegung, daß eine beliebige Voraussetzung
nicht anders eigentlich erfüllt sein kann als in bestehenden Fällen,
und daß in allen diesen Fällen die Tatsachen gelten. Ein Äquivalent
davon ist, daß man eine Tatsache „als Tatsache nicht verneinen kann -
das heißt, daß man nicht sie und ihre Negation behaupten kann,
ohne auch der Evidenz für eine beliebige, unter dieser Voraussetzung
(aus der so geschaffenen Disposition heraus) gemachte Annahme verlustig
zu gehen. Es sei zum Beispiel aa für die Relation der Einordnung,
die wir unter dem Zeichen nun einmal (mit allen ihren impliziten
Eigenschaften) meinen, nicht erfüllt. Dann folgt" rein formal", daß
nicht in jedem Falle, wo ein Objektiv Tatsache ist, es auch Tatsache
ist; es kann daher auch sein, daß in einem Falle, wo a 4b erfüllt ist,
es nicht erfüllt ist¹): dieser Annahme, und so jeder beliebigen unter der
genannten widersprechenden Voraussetzung gefällten, mangelt also jede
Berechtigung (oder Vernünftigkeit), das heißt jede Evidenz.) Umgekehrt:
wer mit Evidenz eine Annahme (eines beliebigen unbestimmten Objektivs)
vollzieht, der stellt sich unter die Geltung der Grundforderung der Kon-
sequenz und anerkennt so impliziterweise jede Tatsache als Tatsache -
er macht deshalb auch, wenn er aus seiner Annahme Schlüsse zieht, von
Tatsachen (die als solche schon feststehen) ohne weiteres Gebrauch, das heißt,
ohne sie als einschränkende Voraussetzungen neben seiner Annahme zu be-
handeln. Der Grundsatz vom Erfassen (§ 3, E 3), wonach mit einem Ob-
jektiv jede seiner Folgen impliziterweise gesetzt ist, gilt von Implikaten
überhaupt, insbesondere auch von Tatsachen, denn auch diesen gegen-
über wird der irgend etwas mit Evidenz Setzende sich richtigerweise
so verhalten, als habe er sie selbst gesetzt; und es wird irgendeines
störenden Einflusses bedürfen, ihn von diesem Verhalten, zu dem er
durch die evidente Setzung eine (erhöhte) Disposition begründet hat, ab-
irren zu lassen.
1) Es hilft nichts, dieser Folgerung gegenüber zu bemerken, es könne zwar,
der widersinnigen Voraussetzung zufolge, wenn die Gleichung a = 4b erfüllt ist,
auch zugleich diese Gleichung nicht erfüllt sein, aber sie sei in dem von uns auf-
gefaßten Falle eben tatsächlich erfüllt. Auch von dieser eben behaupteten Tat-
sache gilt ja, solange man an der widersinnigen Voraussetzung festhält, (formal) daß
sie auch Nichttatsache sein kann.
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2) Ein Gleichnis. Die Deklinationsnadel weist über dem magnetischen Nordpole
in jeder ihrer Lagen sowohl mit ihrem „sudweisenden" Pole (wahrheitsgemäß")
längs irgendeines magnetischen Meridians nach dem magnetischen Südpole der
Erde als auch mit ihrem ,,nord weisenden" Pole (also „,falsch"). Aber in keiner dieser
Lagen ist sie durch die magnetische Feldkraft der Erde gerichtet oder gelenkt (Ana-
logon zum Evidenzmangel).
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