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Teilbarkeit (des a) durch 3; das ist eine echte Tatsache, der ein evidentes
Urteil gerecht wird. Dieses Urteil bezieht das für sich unbestimmte (also
auch nicht absolut zu behauptende) Objektiv des (bloßen) Nachsatzes
auf den im Vordersatze durch Annehmen erfaßten („vorausgesetzten")
Fall und setzt so ein in seiner Beziehung auf den Fall bestimmtes
Objektiv. Es unterscheidet sich von dem Urteile „in allen Fällen, in denen
a durch 9 teilbar ist, u. s. w." nur dadurch, daß es diese Fälle nicht wie
„Dinge" auffaßt, sondern ihnen eben als Fällen gegenübersteht (vgl. § 31).
Die Folgebeziehung aber besteht hier zwischen dem unbestimmten Ob-
jektiv (a) des Vordersatzes und dem unbestimmten Objektiv (8) des
Nachsatzes sowie im Falle des Annahmeschlusses und für dieses zweite
Objektiv (B) besteht auch wieder eine Annahmeevidenz, die aus der
Setzung des ersten (a) entspringt.
In allen betrachteten Fällen entspricht der Folgebeziehung ein Akt,
in welchem ein Objektiv ẞ mit Evidenz gesetzt wird auf Grund einer
durch die Setzung eines Objektivs a geschaffenen intellektuellen Dispo-
sition. Und eine Einsehbarkeit von im Hinblicke auf a" wird auch
überall vorausgesetzt, wo man sprachgebräuchlich von Folgen redet.')
Dem gegenüber gibt es nun eine wichtige Abweichung der hier durch-
geführten von der sprachüblichen Anwendung des Wortes Folgebeziehung
zu verzeichnen.
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$35. Fortsetzung: Die Implikation der Tatsachen.
Ein bestimmtes Objektiv ist entweder in keinem oder in jedem
Falle, unter keiner oder unter jeder Bedingung erfüllt. Trifft das Zweite
zu, ist also ein Objektiv Tatsache, so ist es in jedem Falle, also auch
in jedem Objektiv impliziert (27). Es ist aber dem natürlichen Sprach-
gebrauche durchaus entgegen, eine Tatsache deshalb als Folge eines jeden
Objektivs zu bezeichnen, zum Beispiel zu sagen, daß 2 mal 2 gleich 4
ist, folge aus dem Rundsein irgendwelcher Körper und sei äquivalent
der Tatsache, daß Caesar durch Mord gefallen ist (27, F.). Es fehlt hier
der für das Folgen (im sprachgebräuchlichen Sinne) wesentliche Tatbestand
der Gewinnung einer Evidenz für das Folgeobjektiv aus dem Grund-
objektiv. So erscheint es allerdings als eine ziemlich starke Zumutung
an unser durch Sprachgewohnheiten so sehr beeinflußtes Denken, daß
nun für den theoretischen Gebrauch das Anwendungsgebiet der Wörter
Grund und Folge auf alle durch die rein gegenständliche Einschließungs-
beziehung verknüpften Objektive ausgedehnt werden soll, und es wäre
vielleicht besser gewesen, dem Bedürfnis der Theorie nach geeigneten
Namen (dem die Sprache nun einmal nicht von selbst" nachkommt)
durch künstliche Wortbildungen Rechnung zu tragen. Als solche hat mir
Meinong, im Hinblick auf den schon sehr eingebürgerten Gebrauch
des Verbums „implizieren", die Substantiva „Implikans" (man könnte
wohl auch der Implikant" sagen) und „Implikat vorgeschlagen. Zum
mindesten dann, wenn es gilt, die Folgebeziehung" im gewöhnlichen
Sinne dieses Wortes dem ausdrücklich gegenüberzustellen, was im Sinne
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1) Vgl. Meinong, Über die Stellung der Gegenstandstheorie im System der
Wissenschaften (in der Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, Bd. 129,
Leipzig 1907, auch besonders erschienen), § 12, S. 53 f., der Sonderausgabe.
