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§ 34. Die Einschließung und das Folgen.
Die Definition der Einschließung oder der Folgebeziehung (in 1)
kann zunächst als Namenerklärung für die Bezeichnungen Grund" und
Folge" - wie sie hier gebraucht werden und als Zeichenerklärung
für das Symbol der Implikation dienen. Die Beziehung selbst kann sie
nicht „erklären“, auf Einfacheres zurückführen. Von ihr haben wir auch
nicht einen eigentlichen, expliziten Begriff, sondern wir müssen ihr zu-
nächst in gewissen Akten (die sie nicht wie den Zielgegenstand eines
Begriffes erfassen, ihr aber doch unmittelbar entsprechen) gerecht werden,
um sie dann, mittels entsprechender, auf solche Akte oder Phantasienach-
bildungen von ihnen gestellter Meinakte auch wie ein Ding" erfassen zu
können. ¹)
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Die ursprüngliche psychische Entsprechung der Folgebeziehung
ist der Schluß. Ich urteile zum Beispiel „,99 ist durch 9 teilbar, also auch
durch 3". Das erste Urteil begründet eine Evidenzdisposition, auf Grund
deren ich das zweite mit Evidenz fällen kann, ohne anderswoher eine
Evidenz für sein Objektiv gewonnen zu haben. Der eigenartige Akt des
Überganges von der Urteilung des Grundobjektivs (a) zur evidenten Ur-
teilung des Folgeobjektivs (B) ist die unmittelbare Entsprechung der
gegenständlichen Folgebeziehung, er wird dieser Beziehung gerecht, ohne
sie wie ein Ding" zu erfassen, ja auch nur als Beziehung, expliziterweise,
zu setzen. Dieses letztere geschieht in einem Akte, dem die Objektive
a und als Bestimmungsgegenstände gegenüberstehen) und der sich
etwa in den Worten „weil a (gilt), so (gilt) 8 ausdrücken läßt.
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Im Annahmeschlusse") "a sei durch 9 teilbar, dann ist es auch durch
3 teilbar" tritt der Übergangsakt wieder auf, aber diesmal von der An-
nahme des Objektivs a zur evidenten Annahme des ẞ führend. Ihm ent-
spricht auch wieder die Folgebeziehung, das Erfülltsein von ẞ in allen
Fällen von a, aber diesmal im Charakter des Bestandes, nicht der Tat-
sächlichkeit.
Im Annahmeschlusse wird nicht geurteilt, Prämissen und Konklusion
sind durch bloße Phantasieurteile gesetzt. Dagegen ist das hypothetische
Urteil wenn a durch 9 teilbar ist, so ist es auch durch 3 teilbar" ein
echtes Urteil.) Im Falle der Teilbarkeit (von a) durch 9 gilt (auch)
menten der Gegenstandstheorie" ausgesprochen. Siehe oben, Vorwort. Vergleiche
auch meinen Vortrag „Gegenstandstheorie und Mathematik". Verhandlungen des
III. internationalen Kongresses für Philosophie, Heidelberg 1908. Dort ist die dem
(widerspruchsfreien) Begriffe wesentliche (absolute) Annahmeevidenz und ihre gegen-
ständliche Bedeutung noch nicht berücksichtigt.
1) Ein Akt erfaßt als solcher nicht seine gegenständliche Entsprechung, der er
„gerecht wird", sondern immer das, was seinem Inhalte gegenständlich entspricht
(zum Beispiel erfaßt der Akt evidenten Urteilens nicht die Tatsächlichkeit des Ob-
jektivs, der er gerecht wird, sondern das Objektiv selbst, das dem Urteilsinhalte
entspricht). Doch kann jeder intellektuelle oder emotionale Akt (oder eine Phantasie-
nachbildung davon) durch einen zweiten, auf ihn gestellten aus seiner Aktfunktion
in die eines Inhaltes gedrängt werden und so zum Erfassen seiner ursprünglich nicht
erfaßten Entsprechung verwendet werden, der er jedoch in dieser Inhaltsstellung
nicht mehr eigentlich gerecht wird. Vgl. § 29, S. 56, Anm., auch § 25, S. 50. Vergleiche
auch meine Programmarbeit Über den Begriff der Zeit in der Relativitätstheorie,
IX. Jahresbericht des II. Staatsgymnasiums in Graz, 1911, S. 10.
2) Vgl. § 32.
3) Vergleiche darüber Meinong, Über Annahmen, 2. Aufl. (Register).
4) A. a. O. (Register).
E. Mally, Grundlagen der Logik.
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