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im Urteile „das ist rot", der wird durch dieses Urteil der Beziehung
des Rotseins zum Falle und zugleich der zum Dinge gerecht, er setzt
diese Beziehung, wenn er sie auch nicht in diesem Akte selbst als Be-
ziehung" setzt. Dieses tut er nämlich erst, wenn er ein Objektiv setzt,
das jenem zuerst erfaßten das ist rot" äquivalent ist, aber nicht wie
dieses nur einen Gegenstand (den mit „das" bezeichneten) bestimmt,
sondern ihrer zwei, nämlich jenes „das" und das Rot oder auch das Rot-
sein. Ein solches Objektiv sagt der Satz aus diesem Dinge kommt das
Rotsein zu", worin das Rotsein ebenso wie das Ding in der Stellung des
Dinges" auftreten, wie es für die Beziehungsobjektive wesentlich ist,
eine Mehrheit von Bestimmungsgegenständen" aufzuweisen. 1) Man merkt
aber leicht, daß ein Urteil, das ein solches Objektiv als Beziehung setzt,
dem ursprünglichen Soseinsurteil gegenüber etwas Abgeleitetes oder
Sekundäres ist. 2) Die ursprüngliche Entsprechung der in Rede stehenden
Beziehung liegt in dem einfachen Aussagen" des Soseins von dem
Dinge: der tatsächlichen Erfüllung des Soseins durch das Ding entspricht
der Akt des evidenten Urteilens. Er entspricht ihr aber nicht nur in
der Weise eines Zugeordnetseins, sondern er wird zugleich der Tatsache
jenes Erfülltseins in einzigartiger Weise gerecht, jener Tatsache, die als
solche geurteilt oder anerkannt zu werden verdient".")
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Ist aber ein bestimmtes Objektiv eine Untatsache, das heißt, ist
seine Negation Tatsache, so wird das Urteilen des Objektivs vermöge
des ihm wesentlichen Aktmomentes der Überzeugung gegen die Tat-
sachen in ebenso einzigartiger Weise verstoßen, wie das kontradiktorische
Urteil ihnen gerecht wird: wie dieses wahr, so ist jenes falsch.
Als wahr oder falsch bezeichnen wir
worauf Meinong¹) hin-
gewiesen hat in erster Linie ein Urteils objektiv, sofern es Tat-
sache oder Untatsache ist, und danach erst das Urteil. Das Aktmoment
der Überzeugung, das dem Urteil wesentlich zukommt, bildet die
psychische Entsprechung des Gestelltseins eines (bestimmten) Objektivs
in den Gegensatz von wahr und falsch, ohne noch seiner bestimmten
Stellung innerhalb dieses Gegensatzes eindeutig zu entsprechen (erst
die hinzukommende Evidenz entscheidet diese Stellung).")
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1) Vergleiche oben § 5, auch die Anmerkung. R. Ameseder hat also nicht
ganz recht, wenn er Sosein und Relation identifiziert (Untersuchungen zur Gegen-
standstheorie und Psychologie, II, § 12), zumal auch ein Seinsobjektiv eine Relation
impliziert, nämlich die, daß das Sein des 4 dem A zukommt.
2) Insofern ist auch die Bezeichnung „Relationsurteil", die man meist auf alle
Soseinsurteile angewendet findet, nicht ganz zutreffend.
3) Th. Lipps würde sagen: „fordert". Bewußtsein und Gegenstände (Psycho-
logische Untersuchungen, I. Bd., 1. Heft, Leipzig 1905), insbesondere Kap. VII. —
Vergleiche auch Meinong, Für die Psychologie und gegen den Psychologismus in
der allgemeinen Werttheorie (Logos, Bd. III, 1912, Heft 1), wo die Tatsache der
,,Würdigkeit" behandelt wird, der sich der in Rede stehende Fall einordnen läßt.
4) Über Annahmen, 2. Aufl., Leipzig 1910 (Register: Wahr), besonders auch S. 56.
5) Wenn wir sagen,
,daß A ist, ist wahr" (oder „ist falsch"), so pflegen wir
dabei nicht etwa an das Urteil, daß A ist, zu denken, sondern nur an das so be-
zeichnete Objektiv. Dieses ist in einem solchen Falle nicht geurteilt, sondern nur
beurteilt. Um es aber beurteilen zu können, müssen wir, dağ A ist, irgendwie er-
fassen; das geschieht durch eine Annahme. Indem wir nun aussagen, daß A ist, ist
wahr" (oder „ist falsch"), nehmen wir aber zu dem Objektiv (daß A ist) wie zu
einem von irgend jemand geurteilten, wie zu einem Urteilsobjektiv Stellung in
der Tat sehen wir uns zu einer Aussage von der in Rede stehenden Art am natür-
lichsten dann veranlaßt, wenn uns das Objektiv, daß A ist, als von jemand behauptet
".
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