58
ihm kommt das Bewegtsein zu, nicht dem Falle von Bewegung, der
hier vorliegt, dieser Fall schließt das Bewegtsein (des Steines) nur ein,
impliziert es.
Erfassen wir ein tatsächliches Ding unmittelbar, so geschieht es
durch Wahrnehmung oder durch unmittelbare (anschauliche) Erinnerung.
Der Gegenstand bietet sich uns anschaulich dar, ohne daß dabei irgend-
welche ihn kennzeichnende oder ihm zukommende Objektive mit in
Betracht zu kommen scheinen, außer dem, daß er „da ist", daß „das
da existiert", oder wie wir sonst unser Wahrnehmen, das ja ein Vor-
finden, ein Konstatieren ist, ausdrücken und das dadurch gesetzte Ob-
jektiv aussagen mögen. Durch das Erfassen des anschaulichen Gegen-
standes werden wir aber doch in die Lage versetzt, Soseinsobjektive,
die er erfüllt, an ihm oder von ihm zu erkennen, zum Beispiel zu
setzen dieser Körper ist ein Würfel, er ist von Holz, weiß gefärbt u. s. w.
Wir haben also durch das unmittelbare Erfassen des anschaulichen
Dinges gewisse, ihm zukommende Objektive impliziterweise gesetzt, in
demselben Sinne, in welchem vom impliziten Setzen in § 3, E, gesprochen
worden ist wir haben das Ding so erfaßt, daß wir ihm zukommenden
Objektiven gegenüber uns nunmehr intellektuell so verhalten, als hätten
wir sie selbst gesetzt, sofern wir uns nämlich richtig verhalten. Diesem
Sachverhalte entspricht ein gegenständlicher, den wir darin aussprechen
können, daß der anschauliche, konkrete Gegenstand, das konkrete Ding
gewisse Objektive, nämlich alle des ihm zukommenden vollständigen
Objektivkomplexes, impliziterweise an sich habe. Die Eigenschaften des
Dinges stellen sich so als implizite Bestimmungen oder als Implikationen
von Objektiven dar, die selbst nicht Objektive sind, aber in ihnen äqui-
valenten Objektiven expliziterweise erfaßt oder expliziert werden
können. Damit ist nun etwas genauer dargelegt, worin jener Tatbestand
des Erfülltseins" eines Objektivs an einem Dinge und in einem Falle
besteht.¹)
2
Im Zusammenhange mit dem eben Ausgeführten wird es ohne
weiteres verständlich sein, wenn das Ding als implizites Determinat"
aller ihm zukommenden Objektive, also aller Objektive eines vollständigen
Objektivkomplexes bezeichnet wird. 2) Der Fall aber kann wohl die „Im-
plikation" aller dieser Objektive genannt werden, und wenn er ins-
besondere ein tatsächlicher Fall ist, die Vertatsächlichung" des voll-
ständigen Objektivkomplexes. Aber auch, wo es sich um einen bloß
„möglichen“ oder bloß bestehenden Fall handelt, liegt jenes Erfülltsein
und zugleich jene eigentümliche Implikation aller Objektive eines voll-
ständigen Komplexes in etwas vor, das selbst kein Objektiv mehr ist,
so in jedem bestehenden Falle von Röte, Bewegung u. s. w., wo die Ob-
jektive Rotsein, Bewegtsein u. s. w. in realen Zuständen und Vorgängen
impliziert sind.
77
1) Die Unterscheidung expliziter und impliziter Bestimmungen habe ich auch
in den Untersuchungen zur Gegenstandstheorie des Messens durchgeführt und theo-
retisch verwertet, wenn auch in einer Weise, die im einzelnen noch der Verbesserung
bedarf. Vgl. Untersuchungen zur Gegenstandstheorie und Psychologie, herausgegeben
von Meinong, Leipzig 1904, und zwar: III, § 6ff.
99
2) In den Untersuchungen" (a. a. O.) habe ich dafür die Bezeichnung „im-
pliziter Eigenschaftsgegenstand" gebraucht, die mir indessen weniger passend er-
scheint.
