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Dabei soll auch die erfassungstheoretische Seite der untersuchten
Tatbestände berücksichtigt werden; denn das sicherste Mittel, das Gegen-
ständliche in seiner Eigenart zu erkennen, ist, es seinen psychischen
Entsprechungen in reinlicher Scheidung gegenüberzustellen.
§ 29. Der Grundbegriff des Objektivs und seine unmittelbare Erfassung.
Der Grundbegriff des Objektivs kann zunächst durch Angabe seines
Umfanges mitgeteilt werden: ein Objektiv ist alles, was entweder Sein
oder Sosein ist (vgl. § 2), zum Beispiel es existieren Lebewesen, oder daß
Lebewesen existieren, oder die Existenz von Lebewesen, das Bestehen
komplexer Zahlen, das Ausgedehntsein des Farbigen u. s. w. Auf die
Art der sprachlichen Bezeichnung kommt es dabei nicht an, auch nicht
auf die besondere Erfassungsweise eines Objektivs, deren Ausdruck die
jeweils eben auftretende besondere sprachliche Form sein mag. Dennoch
vermag ein Hinweis auf das eigenartige Psychische, das der Eigenart
der Objektive auf der Seite des Erfassenden entspricht, uns zu veran-
lassen, daß wir uns diese Eigentümlichkeit der Objektivnatur unmittelbar
vergegenwärtigen.
Es wäre falsch, das Objektiv als dasjenige definieren zu wollen,
was gesetzt", das heißt geurteilt oder angenommen wird oder doch
seiner Natur nach gesetzt werden kann. So gewiß man beim Denken
eines Objektivs an ein Setzen nicht mitdenken muß, so gewiß gehört
die Setzbarkeit nicht zum Wesen des Objektivs. Aber wer, durch den
Hinweis auf diese Setzbarkeit des Objektivs veranlaßt, nun tatsächlich
ein Objektiv, etwa 31 ist eine Primzahl", setzt, und auf das achtet,
was er dabei urteilt oder vielleicht bloß annimmt, der hat zunächst
ein Beispiel eines Objektivs deutlich vor sich; wenn er dabei noch den
eigenartigen Akt des „Setzens" besonders betont (nicht beachtet“), so
kann er sich eben jene der Objektivnatur wesentliche Eigentümlichkeit,
die der modalen Eigenart der Setzungsakte gegenständlich entspricht,
dadurch unmittelbar vergegenwärtigen. ¹)
"
n
§ 30. Objektiv, Fall und Ding.
Der Begriff des Falles ist in 73 (Zusatz) formal erklärt worden.
Demnach ist ein Fall zunächst keine „Untatsache" (I), nichts in sich
Unmögliches, er hat also, wenn nicht Tatsächlichkeit, so doch zum
1) Wie wir den Setzungsakt des Gedankens „31 ist eine Primzahl" dazu ver-
wenden können, in einem hinzukommenden Akte des Meinens ihn, jenen Setzungsakt
selbst, zu meinen, indem wir ihn innerlich wahrnehmen, unsere „Reflexion" auf ihn
richten, so können wir ihn (oder eine Phantasienachbildung von ihm) ein anderes Mal
auch durch einen geeigneten Akt des Meinens derjenigen gegenständlichen Eigen-
tümlichkeit gleichsam zuwenden, die an seinem Gegenstande, dem Objektiv, seiner
modalen Eigenart zugeordnet ist. Der so verwendete Setzungsakt kommt so, dem
auf ihn gestellten Meinakte gegenüber, in die Stellung eines Inhaltes. Beim Urteilen
des Objektivs „31 ist eine Primzahl" war er eigentlicher Akt, beim Beurteilen des-
selben, im Urteil, das an diesem Objektiv die in Rede stehende Eigentümlichkeit
vorfindet, ist er durch den Akt dieses Urteils aus seiner Aktfunktion gleichsam in
die Inhaltsfunktion gedrängt worden, er ist zum „Beurteilungsinhalt geworden.
Sofern die hier entwickelte Auffassung im Rechte ist, können also nicht nur eigent-
liche Inhalte dem Erfassen Gegenstände präsentieren (vgl. A. Meinong, Über An-
nahmen, 2. Aufl., Register: Präsentation, Beurteilungsinhalt), sondern auch Akte in
Inhaltsstellung, zum mindesten Phantasieakte und Aktmodalitäten.
