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wir nicht das Urteil meinen, wenn wir sagen, etwas sei möglich, ist
klar; es sind ja auch Urteile unmöglicher Objektive möglich, das heißt,
auch sie können gefällt werden. Man hat die objektive Möglichkeit denn
auch im gewöhnlichen Denken nicht dem Mögliches aussagenden Urteil
zugeschrieben, sondern viel eher irgendwelchen Ereignissen. Aber es
wäre eine zu enge Bestimmung, wollte man die Möglichkeit nur als
Eigenschaft gewisser Ereignisse gelten lassen, abgesehen davon, daß
auch dem „Ereignis" gegenüber die objektivlose Theorie hilflos dasteht.
Was möglich ist, in dem hier in Frage stehenden Sinne, sind Fälle von
Objektiven, „als" Fälle der betreffenden Objektive, also unvollständig
bestimmte Fälle von Objektiven. Was hier von der Möglichkeit zu sagen
war, ließe sich entsprechend auch auf Verträglichkeit, Abhängigkeit und
auf die Notwendigkeit übertragen. Besonders die Notwendigkeit ist, zum
Beispiel unter dem Namen der Denknotwendigkeit, oft genug als eine
das Denken beherrschende Nötigung gefaßt und dargestellt worden ---
ein Fehler, den nichts so leicht erkennen und vermeiden läßt als die
Kenntnis des Objektivs.
$28. Aufgabe und Inhalt der folgenden Untersuchungen.
Wenn also die symbolische Logik im wesentlichen Gegenstands-
theorie ist und alle Logik auf gegenstandstheoretischen Grundlagen
ruht, so gilt es, diese Grundlagen anzugeben und als dem tatsächlichen,
namentlich dem symbolischen Betriebe der Logik zugrunde liegend nach-
zuweisen. Das ist nun, wie ich hoffe, der Hauptsache nach schon ge-
schehen, da im ersten Teile dieser Arbeit namentlich in § 6 bis 10
und in § 17 (unter 73 und 74) - die Anfangsgründe der symbolischen
Logik durch eine von den Objektiven ausgehende, rein gegenständliche
Betrachtung tatsächlich wiederentwickelt worden sind. Die voran-
geschickten und eingestreuten erfassungstheoretischen Bemerkungen
mochten dazu dienen, einerseits die gegenständlichen Tatbestände dem
Erfassen näherzubringen und andererseits deren Beziehungen zur üb-
lichen, das Denken behandelnden (nichtsymbolischen) Logik anzudeuten;
nirgends wurden sie als Voraussetzungen oder als Stoff zum eigentlichen
Aufbau der Theorie herangezogen (deshalb sind sie in die Ziffern-
bezeichnung der Definitionen und Sätze auch nicht einbezogen worden).
Neben diesem Beweise durch die Tat, der ja in gewissem Sinne
einfach genug zu führen war, wird es aber doch auch erforderlich sein,
die genannten gegenstandstheoretischen Anfangsgründe der Logik noch.
in einigem genauer darzulegen. Diese Nachträge sollen insbesondere den
Hauptbegriffen von Objektiv und Fall, Klasse und Ding gelten und dabei
auch die Begriffe von Õ (und I), i (und Ỏ), die Einschließung und ihre
Beziehung zum Folgern (zugleich zum Einordnen) und das Wichtigste
aus der Theorie des Begriffes berücksichtigen. Endlich soll sich diese
theoretische oder, wenn man will, kritische Betrachtung auch noch auf
das Wesentlichste der hier vollzogenen Anwendungen gegenstands-
theoretischer Symbolik erstrecken. Als ein Nebenprodukt der teils schon
im Früheren niedergelegten, teils hier vorzunehmenden logischen Unter-
suchungen wird sich eine bestimmte Beantwortung der Frage nach der
Durchführbarkeit und Brauchbarkeit einer Inhaltslogik ergeben.
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