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man mit Abstraktion vom einzelnen Erlebnis als wahres logisches Urteil
bezeichnet. Und die Tatsache, von der wir ausgegangen sind, die jenes
hier bloß geforderte Wahrsein kennzeichnet, ist bei dieser Ausdrucks-
weise völlig verloren gegangen. Der Grund ist natürlich der, daß „Urteil
im logischen Sinne" eben nicht soviel bedeutet wie „Objektiv“, nämlich
nicht den Gegenstand eines (möglicherweise zu fällenden) Urteils, sondern
das Urteil selbst, sofern es bloß gegenständlich bestimmt ist. Für die
Theorie des Erfassens ist also eine Bezeichnung für den Gegenstand
des Urteils notwendig. Es ist nun vernünftigerweise anzunehmen, daß
die Logik, die doch vom Erfassen und insbesondere Erkennen auch
Notiz nimmt, nicht endgültig darauf verzichten will, neben den Gegen-
ständen, die beurteilt werden, den Objekten des Urteils, auch den Gegen-
stand, der geurteilt wird, zu beachten; daß sie nicht solcherart gerade
den Gegenstand, der allein ein Urteil in logischer Hinsicht vollständig
kennzeichnet, neben den minder wichtigen Gegenständen vernachlässigen
will, die an dieser Kennzeichnung des Urteils nur teilhaben, ohne sie
je vollends auszumachen. Dann braucht also auch die Logik neben der
Bezeichnung Objekt und fast mehr noch als diese eine Bezeichnung für
das Objektiv. Ob das nun gerade der eben genannte Name ist oder ein
anderer, ist selbstverständlich minder wichtig. Ich halte an ihm fest,
da kein anderer so wenig Einwänden ausgesetzt zu sein scheint wie er. ¹)
Daß die Aussagen", die der Logikkalkül behandelt, im letzten
Grunde Objektive und die Formeln der Aussagentheorie Objektivgesetzé,
das heißt Gesetze für oder über Objektive (tatsächliche oder allgemein-
gültige Objektive von Objektiven) sind, dürfte, sofern es überhaupt
zweifelhaft war, durch die vorstehenden Überlegungen klargestellt sein:
die Aussagentheorie ist wesentlich Theorie der Objektive.")
Damit ist gerechtfertigt, daß im ersten Teile dieser Arbeit durch-
weg von Objektiven die Rede war, wo sonstigem Gebrauche nach von
Aussagen zu sprechen gewesen wäre. Der Vorteil, der sich daraus für
die Arbeit ergab, zeigt sich deutlich dort, wo von Eigenschaften der
Objektive gehandelt wurde, die sich auf Aussagen nicht übertragen, das
heißt von ihnen nicht in demselben Sinne aussagen lassen, worauf oft
schon der Sprachgebrauch aufmerksam machen kann. Es ist auffallend,
daß schon seit langem über objektive Möglichkeit gesprochen und nach-
gedacht wird, indes doch den Gegenstand, dem diese gegenständliche
Bestimmung zukommt, vor Meinong³) meines Wissens niemand klar
aufgezeigt und niemand in seiner Bedeutung gewürdigt hat. Denn daß
1) Von den Nachteilen, die etwa die Wörter Sachverhalt oder Tatbestand gegen-
über „Objektiv" haben, dürfte der Nebensinn der Tatsächlichkeit, der ihnen anhaftet,
durch Gewöhnung an einen einmal festgelegten allgemeineren Sinn immerhin zu über-
winden sein. Dagegen scheint mir wichtig, daß man einem Setzungsakte nicht einen
Sachverhalt (als den,,Sachverhalt der Setzung", etwa des Urteils) zuschreiben kann,
wie man ihm ein Objektiv als seinen Gegenstand (als „Objektiv des Setzungsaktes")
ungezwungen zuschreibt; überhaupt ist wertvoll, daß "Objektiv" sich sprachlich wie
„Objekt" handhaben läßt. Auch entfallen hier alle Schwierigkeiten der Übersetzung
in andere Sprachen.
2) Das hindert nicht, diese Theorie als eine besondere Gebietetheorie zu be-
handeln oder zu formulieren, wie das Schröder getan hat und Eugen Müller tut.
3) Über Annahmen, 1. Aufl., Leipzig 1902, 2. Aufl. 1910. Siehe 2. Aufl., § 13.
Inwiefern diese Bestimmungen noch einer Modifikation bedürfen, zeigt sich wohl
aus § 24 der vorliegenden Arbeit (siehe insbesondere S. 43, Anm.).
