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Zeichen überhaupt mit klaren Gedanken hinausgeht, zumeist nur an
gewisse Gegenstände, wie Klassen, Dinge, und Beziehungen und Ver-
knüpfungen zwischen ihnen denken und das Beachten der logischen
Gedanken, die etwa auf solche Gegenstände gerichtet sein könnten und
dann den Beziehungen zwischen diesen Gegenständen gemäß sein müßten,
als eine ganz überflüssige Erschwerung der Arbeit beiseitelassen. Dem
in Worte gefaßten Vortrage der Logik bleibt es überlassen, unser Denken
auch auf die Gedanken selbst zu richten und aus jenen rein gegen-
ständlichen Tatbeständen, mit deren Feststellung sich die symbolische
Logik begnügt, sozusagen die Nutzanwendung für alle auf Erkenntnis
abzielende Tätigkeit zu ziehen und so eine Kunstlehre des Denkens"
zu geben. Man kann demnach, wenn auch nicht von aller, so doch von
der symbolischen Logik sagen, daß sie ihrem eigentlichen Wesen nach
Lehre von den Gegenständen überhaupt oder allgemeine Gegenstands-
theorie ist.1)
§ 27. Das Objektiv in der Logik.
Dem Logistiker werden die eben entwickelten Ansichten so wenig
befremdlich oder neu erscheinen, daß er sie vielmehr wohl ziemlich
selbstverständlich finden wird. Doch schließen sie eine Folge ein, die,
wenn man auf sie zum erstenmal aufmerksam wird, minder selbstver-
ständlich zu sein pflegt.
Wenn wir urteilen, so ist im Urteile selbst unsere Aufmerksamkeit
den Gegenständen zugewendet, über die wir urteilen; deshalb bleibt
dabei unbeachtet, daß, was das Urteil „setzt", aussagt, urteilt (oder
erurteilt, nicht beurteilt), auch ein Gegenstand ist, oder mit anderen
Worten, daß das Urteil außer seinem Objekt oder seinen Objekten immer
auch sein Objektiv hat. Die Objektive sind denn auch in der Logik, in
der sprechenden wie in der deutenden, bisher so gut wie unbeachtet
geblieben,2) obwohl das ist nur scheinbar ein Widerspruch ein
großer Teil der Logik geradezu von ihnen handelt. Man spricht nämlich
nicht nur in der gewöhnlichen „Urteilslehre", sondern auch in ihrer
symbolischen Ausgestaltung, der Aussagenlogik, immer von Urteilen,
Aussagen, Propositionen und stellt für sie Gesetze fest, indes es diesen
Gesetzen in keiner Weise wesentlich ist, solche Aussagen oder überhaupt
irgendwelche psychische Vorgänge oder auch bloß Schemen von solchen
zu betreffen. Ein solcher Satz, wie zum Beispiel der Grundsatz der Ein-
schließung (2), gilt von dem, was gegebenenfalls durch eine Aussage
gesetzt oder ausgesagt werden kann, vom Objektiv, aber ohne Rück-
1) Vgl. Meinong, Über die Stellung der Gegenstandstheorie im System der
Wissenschaften, Leipzig 1907 (in der Zeitschrift für Philosophie und philosophische
Kritik, Bd. 129, auch besonders), zum Beispiel § 20, insbesondere S. 115 der Sonder-
ausgabe, und § 1, S. 5 (der Sonderausgabe), wo auch der Konsens mit G. Itelson
festgestellt ist; vergleiche übrigens auch meinen Vortrag „Gegenstandstheorie und
Mathematik", Verhandlungen des III. internationalen Kongresses für Philosophie,
Heidelberg 1908.
2) Auch Bolzanos „Satz an sich" bedeutet allem Anscheine nach nicht soviel
wie Objektiv, sondern wohl soviel wie „Setzung, sofern sie gegenständlich (also in
der Tat, aber kaum anerkanntermaßen durch das ihr entsprechende Objektiv) be-
stimmt ist". Sosehr man sich auch implicite mit den Objektiven befaßt haben mag,
war doch wohl Meinong der erste, der die Eigenart und Bedeutung dieser Gegen-
standsklasse klar erkannt und einer näheren (expliziten) Untersuchung zugeführt hat.
