164 IV. Der Wertgedanke. Tritt sonach das Moment der Rechtmäßigkeit oder Berechtigung als ein wesentliches Bestandstück in einen Wertbegriff ein, so darf eine hieraus dem ersten Anscheine nach erwachsende Schwierigkeit hier nicht ganz unerwähnt bleiben. Versucht man sich klarzumachen, was mit „Berechtigung eigentlich gesagt sein will, so findet man sich, und das möchte zunächst sicher kein Nachteil sein, keineswegs darauf angewiesen, das Gebiet emotionaler Präsentation zu verlassen. Aber es könnte so aussehen, als ob die Verwandtschaft des Berechtigungs- mit dem Wertmomente eine so große sein müßte, daß das Wesen der Be- rechtigung überhaupt nur unter Berufung auf den Wert festzulegen wäre. Berechtigt ist nämlich¹ ein Sein, sofern ihm im Falle ausreichender Unbestimmtheit2 ein Sollen zukäme. Anders ausgedrückt: berechtigt ist günstigen Falles das, was ungünstigen Falles sein sollte". Berechtigung ist also zunächst ein Desiderativ oder wenigstens von einem solchen abgeleitet. Fragt man aber, wie beschaffen das sein muß, was sein soll, so lautet die selbstverständliche Antwort: es kann nur etwas sein, das Wert hat. Dann ist aber das berechtigt, was Wert hat und der Versuch, den Wert mit Hilfe des Gedankens der Berechtigung zu bestimmen, scheint vom Vorwurfe vitiösen Zirkels nicht freigesprochen werden zu können. Aber von einem Zirkel kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Sollen und mit ihm die Berechtigung jedenfalls dem Gebiete der Eigengegenstände des Begehrens zugehört, indes unsere obige Bestimmung des unpersönlichen Wertes nur die Wertgefühle, also jedenfalls nichts als Gefühle zugrunde gelegt hat. Darf also übrigens auch behauptet werden, daß nichts Berechtigung haben könne, das nicht auch Wert hätte, so ist das sicher eine wichtige Gesetzmäßigkeit, aber keine, die die Verwendung des Berechtigungsmomentes zum Zwecke einer Wertdefinition in Frage zu stellen geeignet wäre. Es kommt indes noch der Umstand hinzu, des man gewahr wird, wenn man die Weise berücksichtigt, in der das Berechtigungsmoment an den unpersönlichen Wert gleichsam herantritt. Zunächst stellt sich nämlich die Berechtigung als Bestimmung an einem Urteile dar, näher demjenigen, das, gleichviel ob aktuell oder potentiell, die Verbindung zwischen dem Eigengegenstand und dem angeeigneten Gegenstande des in Frage kommenden Wertgefühles er- faßt. Beim Urteil aber fällt, wenigstens soweit es sich um Gewißheit handelt,³ die Berechtigung mit der Wahrheit, respektive Tatsächlichkeit des Ge- urteilten zusammen, so daß hierbei auf etwas emotional Präsentiertes Bedacht zu nehmen vorerst gar kein Bedürfnis vorläge. Nun handelt es sich aber für unsere Zwecke nicht um eine Bestimmung am Urteil, sondern durch diese gleichsam hindurch um eine Bestimmung am Wert- gefühl. Während man aber das Urteil, auf das es hier ankommt, statt berechtigt" ebenso gut wahr“ und sein Objektiv „tatsächlich“ nennen " 1 Dieser Gedanke ist noch unveröffentlichten Ausführungen Dr. Franz Webers entnommen, vgl. „Über emotionale Präsentation", S. 43, Anm. 1. 2 A. a. O.. S. 163 ff. 3 Vgl. Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 416 [Register].