162 IV. Der Wertgedanke. Wertbegehrungen viel deutlicher beim unpersönlichen Wert als eigent- lich wertfremd entgegentreten als bei den persönlichen Werten. So scheint also prinzipiell ebenso wenig ausgeschlossen, den unpersön- lichen Wert mit Hilfe des Wertgefühles, als den persönlichen Wert mit Hilfe des durch dieses Gefühl präsentierten Gegenstandes zu charak- terisieren. Dennoch könnte es zunächst den Anschein haben, als ob es ebenso wenig gelingen möchte, dem persönlichen Werte mit den Erfassungsmitteln des unpersönlichen, als dem unpersönlichen Werte mit den Erfassungs- mitteln des persönlichen Wertes gerecht zu werden, weil Relatives nicht durch absolute und Absolutes nicht durch relative Bestimmungen getroffen werden könne. Und von diesen beiden Teilen der Begründung hat es mit dem ersten ohne Zweifel seine Richtigkeit: was seinem Wesen nach relativ, das heißt durch eine Relation bestimmt ist, kann in adäquater Weise nicht auch ohne Zuhilfenahme einer Relation bestimmt werden. Dagegen kann eine absolute Bestimmung sehr wohl durch eine relative ersetzt werden, wenn man sich einer Relation bedienen kann, die dem zu bestimmenden Relationsgliede ein zweites gegenüberzustellen gestattet, das weder durch sein Sosein noch durch sein Sein (zunächst seine Existenz) dem ersten sozusagen eine Beschränkung auferlegt. Wie das gemeint ist, läßt sich durch ein Beispiel aus gleichsam neutralem Gebiet leicht beleuchten. Bezeichne ich ein Ding als blau, so ist das zunächst eine durchaus relationsfreie, in diesem Sinne mithin absolute Bestimmung. Sage ich dagegen von dem Dinge, es sei so beschaffen, daß ihm die Eigenschaft, blau zu sein, mit Recht zugesprochen werden kann, so habe ich damit, wie jedermann sofort spürt, sicher nichts wesentlich Neues gesagt, vielmehr die erste einfachere Bestimmung durch ein komplizierteres Äquivalent ersetzt, das praktisch mutmaßlich gar keinen Vorteil mit sich bringt, aber zweifellos relativen Charakter hat. Es liegt ja das Moment des Prädizierens, respektive Erfassens darin, das sicher ein erfassendes Subjekt voraussetzt. Dennoch liegt die Äquivalenz vor, weil nicht auf ein so oder anders beschaffenes, auch nicht auf ein existierendes Subjekt Bezug genommen, vielmehr für die Prädikation, respektive das ihr zugrunde liegende Urteil nur die Rechtmäßigkeit in Anspruch genommen wird. In der Tat zeigt sich nun der unpersönliche Wert einer Bestimmung zugänglich, in der das, was an ihm dem persönlichen Werte wesens- verwandt ist, in helles Licht tritt. Als den persönlichen Wert eines Objektes konnten wir die emotionale Bedeutung dieses Objektes für ein Subjekt bestimmen. Natürlich kann man sich nun, statt an dieses oder jenes Subjekt auch an das „Subjekt überhaupt" halten und von der Bedeutung für dieses reden. Nur ist damit so lange noch nicht viel gewonnen, als die Gewähr dafür fehlt, daß das, worin die Natur aller Subjekte übereinstimmt, auch schon eine ausreichende Grundlage für Werterlebnisse darbietet. Diese Gewähr würde aber geleistet sein, wenn die Analogie zum eben zuvor verwendeten Empfindungsbeispiel gestattete, auch hier das Moment der Berechtigung einzuführen. Denn ob das