§ 7. Der unpersönliche Wert. 153 und der relative Wert der durch die Empirie ausschließlich beglaubigte Tatbestand¹ ist. Die Relativität des Wertes wäre damit durch jede der beiden überhaupt möglichen Erkenntnisweisen, die apriorische und die aposteriorische verbürgt. Und hier könnte namentlich der Appell an das begriffliche Moment unmittelbar überzeugend zu wirken versprechen, wenn der Wertbegriff schon fertig vorgegeben und nicht vielmehr durch die durchzuführende Untersuchung erst festzustellen wäre. Daß der absolute Wert ein „Ungedanke" sei, daß es also eine logische Unge- reimtheit in sich schließe, dem Werte sein Subjekt abzusprechen, das scheint doch eigentlich nur dem einleuchten zu können, der die Rela- tivität des Wertes bereits vorwegnimmt. Das Recht dazu kann natürlich nicht wieder in jener Ungereimtheit liegen, muß daher anderswie be- gründet sein, sodaß dem logischen Argument die Dignität eines für sich beweisenden Gesichtspunktes nicht wohl zuzuerkennen ist. Immerhin könnte nun aber die noch vermißte Legitimation eben der Empirie zu entnehmen sein: tritt die Erfahrung eindeutig für den relativen und gegen den absoluten Wert ein, dann wird ja kein Bedenken vorliegen, für die Relativität zu optieren. Welcher Art ist also das Ver- hältnis der Werttatsachen zur Empirie? Es liegt nahe, geltend zu machen, daß alle Werte, von denen uns die Erfahrung Kenntnis gibt, zugleich als Werte für bestimmte Subjekte auftreten. Aber schon hier regt sich das Bedenken, daß die hiermit angerufene Erfahrung ab und zu an Deutlichkeit doch einiges zu wünschen übrig lasse. Das zeigen die obigen Beispiele vom Kinde und vom Schwachsinnigen, daneben auch noch andere Fälle, wo man es zweifellos mit Werten zu tun hat, um die Namhaftmachung des Wertsubjektes sich aber doch einigermaßen in Verlegenheit befindet, wie namentlich bei den ethischen Werten. Mehr Gewicht möchte hier aber auf ein anderes zu legen sein. Man wird sich ja vor allem fragen dürfen, welcher Beschaffenheit denn das Moment sei, das der Erfahrung an den Werttatsachen sozusagen einen Angriffs- punkt biete. Soviel ich sehe, kann als solches Moment nichts namhaft gemacht werden als das Werterlebnis, mag man übrigens Gefühl oder Begehren als solches in Anspruch nehmen. Das Werterlebnis muß natürlich jederzeit an ein Subjekt geknüpft sein und insofern kann dann ein empirisch gegebener Werttatbestand nicht ohne ein Subjekt gegeben sein, zu dem er relativ ist. Nur ist die Anwendung, die von einem solchen Angriffspunkte gleichsam gemacht werden kann, eine doppelte, wie jeder Fall gewöhnlichster sinnlicher Wahrnehmung er- kennen läßt. Erlebe ich zum Beispiel eine Lichtempfindung, so kann ich dadurch zur Kenntnis von zwei sehr verschiedenen Dingen gelangen, zur Kenntnis, daß eine Empfindung und zur Kenntnis, daß Licht da ist. Nun hat man ja freilich bekanntlich versucht, dies zugunsten subjekti- vistischer Erkenntnistheorie dahin zu interpretieren, daß hier das Licht eben nur insofern existiere, als es empfunden wird, also relativ zum Empfindungserlebnis. Das ist verfehlt, weil die äußere Wahrnehmung 1 A. a. O., S. 371.