§ 9. Die Werthaltungen. 69 heiten. So ist es insbesondere für die Wertgefühle keineswegs einerlei, ob ihr Voraussetzungsurteil als Gewißheitsurteil oder nur als Vermutung auftritt und es war bereits im Vorübergehen¹ daran zu erinnern, daß man es im letzteren Falle mit den elementaren Gestalten dessen zu tun hat, was, freilich meist in der komplexen Form eines Affektes auftretend, als Hoffnung, respektive Furcht bezeichnet wird. Auch dabei hat man es mit etwas wie mit einer Wertstellungnahme zu tun, so daß den Aus- druck „Wertgefühl" anzuwenden ganz wohl am Platze scheinen könnte. Hinter andere Erlebnisse jedoch, von denen der persönliche Wert sich sozusagen ableitet, tritt derlei doch ganz merklich zurück. Der Wert eines Objektes (respektive Quasiobjektes) bestimmt sich natürlichst nicht nach unserem Vermuten, sondern nach unserem Glauben (nämlich mit Gewißheit Glauben) in betreff des Seins des Objektes, wenn dabei auch von Gewißheit mehr im praktisch beiläufigen als im erkenntnistheoretisch strengen Sinne zu reden sein wird. Es wird also sachgemäß sein, in den Begriff der Werthaltung auch die Gewißheit des Voraussetzungs- urteiles mit aufzunehmen, wobei nur noch ausdrücklich beizufügen ist, daß dadurch über die Modalität eines allenfalls als Quasiobjekt auf- tretenden Objektivs nichts präjudiziert ist. Das muß ausdrücklich erwähnt sein, weil vermöge des engen Zusammenhanges zwischen Ungewißheit und Wahrscheinlichkeit respek- tive Möglichkeit² ganz wohl mit herabgesetzter Modalität auch niedrigerer Gewißheitsgrad an ein Wertgefühl herantreten kann, ohne diesem die Eigenart von Hoffnung oder Furcht zu verleihen. Solches ist bei dem der Fall, was ich an anderem Orte³ als Möglichkeitswerte bezeichnet habe. Wo es sich um den Wert einer Chance handelt, hat man es zu- nächst mit einem möglichen Objektiv als Quasiobjekt zu tun. Darin liegt dann jederzeit das Recht, die Tatsächlichkeit des Objektivs mit an- gemessener Stärke zu vermuten und so zum Tatbestande der elementaren Hoffnung oder Furcht überzugehen. Findet ein solcher Übergang jedoch nicht statt, so macht die bloße Möglichkeit des Quasiobjektes kein Hinder- nis aus, das vorliegende Werterlebnis als Werthaltung zu betrachten.4 Zusammenfassend läßt sich sagen: Da Werthaltungen mit Quasi- objekten genau genommen stets zwei Objektive haben, so kann das Vermuten, falls es hier an Stelle des Urteilens mit Gewißheit tritt, an zwei verschiedenen Stellen angreifen. Ist das Vermutete das Objektiv höherer Ordnung, dann liegt keine eigentliche Werthaltung, wohl aber je nach Gefühlsvorzeichen entweder Hoffnung oder Furcht vor. Wird dagegen das Objektiv niedrigerer Ordnung vermutet, indes das Objektiv höherer Ordnung mit Gewißheit erfaßt wird, dann hat man es in der Vermutung leicht mit dem Äquivalent eines Möglichkeitsurteiles zu 1 Vgl. oben S. 63. 2 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit" [Register]. Uber Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit“, S. 82. 3 5 4 Die Ausführungen „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 82 f., dürften in diesem Sinne einer Nachbesserung bedürfen. 5 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit" [Register].