75 die notwendigen und hinreichenden gegenständlichen Bedingungen für das Bestehen einer solchen Gestalt zum Inhalte hat. So auch hat unsere Analyse des Sollens das rein intellektuell erfaßbare, „sachliche" Äquivalent, die notwendige und hinreichende sachliche Grundlage für das Bestehen dieses nur emotional, erschaubaren“, d. h. direkt erfaß- baren, Gegenstandes gegeben. Sie ist zugleich die des unbedingten Wertes. Solches theoretisches Bestreben verdiente also keineswegs den Namen des Intellektualismus, wenn damit ein Vorwurf ver- bunden sein soll. Denn es achtet die Eigenart der Gegenstände, auch derer, die rein intellektuell nicht erfaßbar sind. Es sucht sie nicht durch Denken aufzulösen. Aber am Ende ist das Erkennen doch Denken, wenn es sich auch nicht-gedanklicher und sogar nicht-intellektueller Erfassungsmittel (als Präsentanten) bedient, und zu jedem Gegen- ständlichen, das auftritt, muß es denkerfaßbare Bedingungen geben, die für sein Auftreten hinreichend und notwendig sind. Sie aufzusuchen ist Aufgabe der Wissenschaft: soweit ist diese Wissenschaft, wie jede, notwendig intellektualistisch und rationalistisch. Der unbedingte Wert formaler Richtigkeit beruht also auf Bewähr- barkeit. Ein schlechtes, d. h. formal unrichtiges, Einzelwollen kann sich, ,,zufällig und äußerlich, bewähren soweit nämlich das notwendiger- weise Mitgewollte außer Betracht bleibt. Aber ein schlechter Gesamt- wille kann sich überhaupt nicht bewähren; denn im Gesamtwillen ist alles Mitgeforderte vertreten, er ist der Inbegriff alles meines Wollens und Mitwollens. Ist er formal unrichtig, so will er gegen irgend welche Bedingungen dieser Richtigkeit, er will aber auch die Bedingungen dieser Richtigkeit, denn diese sind in jedem Wollen, seinem Sinne nach, notwendig mitgewollt. Er will also Widersprechendes und kann als Gesamtwille nie Erfüllung finden. Die relativen Werte, die den relativen und unvollständigen Soll- bestimmungen entsprechen § 11,3, werden soweit tatsächlich sein, als diese Sollbestimmungen tatsächlich bestehen, also soweit sie auf Bewährbarkeiten beruhen. Nun sind die Werte der Gegenstände, auf die primäres vgl. § 11, 2 Wollen sich richtet, beschrieben worden als Anteil unseres Gesamtwollens an diesen Gegenständen. Natürlich trifft diese Beschreibung zunächst persönlichen Wert. Man wird aber daraus eine Charakteristik wahren, d. h. tatsächlichen objektiven Wertes gewinnen, wenn man statt des Anteils eines gegebenen persönlichen individuellen oder „kollektiven" - Willens den Anteil eines formal richtigen, d. h. bewährbaren Gesamtwillens bestimmend sein läßt. Da dem Willen innerhalb der Richtigkeit noch immer ein großer Spielraum in Wahl seiner konkreten Ziele gelassen ist, scheint sich daraus eine Relativität der Werte mit Ausnahme des ethischen zu ergeben, in dem Sinne, daß nicht nur, wie selbstverständlich, ein Wirkliches Wert hat, sofern es eine wertvolle Bestimmung an sich trägt woneben es dann auch den Unwert unwertiger Bestimmungen haben kann, sondern daß auch eine - ➖➖➖➖ ― ― - - ――――――