66 # kategorischen Imperativs gerecht wird: „Handle nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allge- meines Gesetz werde". Wenigstens, wenn dieses wollen können nicht von den persönlichen Neigungen abhängen soll, sondern etwa soviel wie ohne Widerspruch in seinen Forderungen wollen können be- deutet. Eine Maxime von strenger Geltung ist nur die Forderung formaler Richtigkeit selbst und alles, was aus ihr folgt. Diese ist nun aber nicht bloß Maxime, sondern zugleich oberstes Gebot: der Imperativ. 6. Grade des Sollens. Das Sollenswidrige. Eine Bestimmung, die eine notwendige Bedingung der formalen Richtigkeit ist, soll zutreffen; eine Bestimmung, die hinreichende Be- dingung dieser Richtigkeit ist, ist insofern eine, die zutreffen darf. Eine solche hinreichende Bedingung ist ein Implikans C(x) der eigentlich geforderten Bestimmung B(x). Dieses B(x) kann ja nur erfüllt werden, indem es in einem Falle zutrifft, daher als Implikat der vollständigen Bestimmung des Falles, und so wird es unter den Bestimmungen des Falles immer solche Implikantien C (x) — über B (x) hinaus- gehende Bestimmungen geben. Die Teilbestimmungen von C (x). nun, die in B (x) nicht enthalten sind,¹ sind nicht geboten und nicht verboten sie dürfen zutreffen und nicht mehr. Keine Pflichthand- lung ist so genau vorgeschrieben, daß sie nicht immer noch auf jede von unendlich vielen Weisen ausgeführt werden dürfte. - Der Grund dafür, daß es solche deontisch indifferente Be- stimmungen gibt, ist aus unserer Bestimmung des Begriffs formaler Richtigkeit leicht einzusehen. Liegt diese Richtigkeit darin, daß dem Wollen im Hinblick auf den Aspekt der Sachlage maximale Bewähr- barkeit zukommt, so muß jede Bestimmung am Wollen oder an seiner Ausführung, die auf diese Bewährbarkeit keinen erkennbaren Einfluß hat, auch indifferent für das Sollen sein. Man sieht: das weite Gebiet des sollensmäßig Indifferenten dankt sein Bestehen der Unvollstän- digkeit unseres Erfassens. Macht eine indifferente Bestimmung den Gesamtaspekt einer Handlung aus, so ist diese selbst indifferent. Eine große Menge unserer gewöhnlichen Verrichtungen gehört hier- V 1 Wenn C (x) ɔ B (x), so erhält man die Bestimmung, die alle Bestim- mungselemente von C (x) enthält, die in B (x) nicht impliziert sind, in der Form B'(x) C (x), die äquivalent ist mit der Bestimmung, „daß wenn (indem) B(x) zutrifft, C (x) zutreffe“. Ich führe einen pflichtmäßigen Gang etwa mit dem linken Fuße austretend aus und setze so eine Bestimmung C (x), die, selbst nicht gefordert, die gebotene B (x) den Gang zu tun einschließt. Dann ist die in B (x) nicht enthaltene Teilbestimmung von C (x). die, „daß ich, indem (wenn) ich den Gang ausführe, mit dem linken Fuße austrete". Über Bestimmungselemente und den hier in Betracht kommenden Bestimmungs- oder Implikatenunterschied vgl. meine Studien zur Theorie der Möglichkeit und Ähnlichkeit, a. a. O. §§ 20, 23. -