64 Zur materialen Richtigkeit gehört, da alle unsere Forderungen, ja alle Forderungen überhaupt, eine zusammengesetzte Forderung aus- machen, daß sie alle untereinander verträglich sind (§ 10, 1). So soll das einzelne Wollen, indem es materiale Richtigkeit anstrebt, sich in ein System harmonischer Begehrungen einzufügen suchen, ein solches konstituieren helfen. Dieser Forderung gegenüber wird manche äußere Bewährung eines Wollens sich als bloße Schein- bewährung erweisen und das Wollen, das nicht mehr als die Wahr- scheinlichkeit der Verwirklichung eines einzelnen, aus dem großen Zusammenhange herausgegriffenen Zieles für sich hat, formal nicht richtig sein. 5. Primäre allgemeine Forderungen als Regeln. Die Versuche, eine primäre Forderung allgemeiner Art aufzustellen, die als Maxime unseres Handelns strenge Geltung hätte, sind immer wieder fehlgeschlagen;¹ doch beweist diese Erfahrungstatsache noch nicht die Unmöglichkeit einer solchen Maxime. Jetzt aber kann der Grund dieses Fehlschlagens, aus dem Wesen des Wollens heraus, erkannt und angegeben werden. er- Das eigentliche Wollen nur um dieses handelt es sich hier richtet sich auf ein künftiges, wenn auch in nächster Zukunft liegendes, Geschehen, dessen Tatsächlichkeit ich wollend freilich mit gewissem Urteil vorwegnehme, jedoch ohne die strenge Evidenz dieser Gewißheit. Meine Kenntnis der Sachlage im Gesamtaspekt gegeben gibt auch im günstigen Falle nur Wahrscheinlichkeit dafür, daß, was ich will, indem ich es will auch geschehen wird. Und auch an der Begründung dieser Wahrscheinlichkeit, an dem Grade, den sie für sich in Anspruch nehmen darf, ist mein Wollen selbst, vor allem seine Stärke, noch wesentlich beteiligt. Daher kann man niemals behaupten: wenn die Bestimmung A (x) sie sei eine Be- stimmung, die keine Forderungen voraussetzt zutrifft, so wird das Wollen, daß B (x) zutreffe, erfolgreich sein. Und daher kann man auch nicht sagen: wenn A (x) zutrifft, so wird das Wollen, daß B (x) zutreffe, überwiegende Möglichkeit der Verwirklichung haben. Denn dieses wenn“ heißt, streng verstanden, soviel wie „in jedem Falle, wo A (x) zutrifft". Da nun nicht zu behaupten ist, da in jedem solchen Falle B (x) durch Wollen vertatsächlicht wird, gibt es also mögliche Fälle, wo dies nicht geschieht und in einem solchen Falle wird es immer irgend welche Bestimmungen geben, die zu A (x) hinzukommend eine Bestimmung ergeben, die jene Vertatsächlichung von B (x) schon ausschließt. Das heißt aber, daß es Fälle von A (x) gibt, wo eine entsprechende Ergänzung des Aspektes eine beliebig geringe Möglichkeit " und diese ist ja möglich 1 Vgl. oben § 11, 2. ― - ――― ―――――― ― ―――――――――― -- -