63 als die für das Nichtzutreffen. Aber dieses Urteil geht auf die Existenz eines Wirklichen, an dem ich selbst als ein wirkender Faktor beteiligt bin und dieser reale Anteil am Geschehen drückt sich im Erlebnis meines Wollens aus: wollend komme ich ja erst zu jenem Urteil, die Entscheidung im Urteil ist getragen vom Entschluß. So ist mit der Entscheidung auch der Entschluß richtig: material, wenn sie beide sich an den Tatsachen bewähren, formal, wenn sie im Sinne der überwiegenden Möglichkeit gefaßt worden sind, daher überwiegende Bewährungsmöglichkeit haben. Dies ist die gesuchte not- wendige und hinreichende Bedingung des eigentlichen Sollens, das die formale Richtigkeit des urteilsmotivierten Wollens begründet. Die Forderung, formal richtig zu wollen, ist das Gebot, materiale Richtig- keit des Wollens anzustreben. Handle so, daß dein Wollen größte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung besitze. Es liegt im Wesen des Wollens, das Bewährung sucht, daß es soweit richtig ist, als es bewährbar ist. Der Wille, kann man sagen, gibt sich, indem er Erfüllung sucht, selbst das einzige Gebot, den Bedingungen der Erfüllung zu genügen. Es gibt kein Gebot, das nicht in diesem enthalten wäre. Das Gebot formaler Richtigkeit gebietet das, was vom Menschen als einem willensbegabten Wesen verlangt ist und vernünftigerweise verlangt sein kann: die Forderungen materialer Richtigkeit „nach bestem Wissen" zu erfüllen. Diese Gebote (deren wichtigste in § 10 entwickelt worden sind) geben ein Ideal an: es zu erfüllen ist das Ziel, kann aber nicht eigentlich geboten sein, ihm nachzustreben ist streng und unbedingt geboten.¹ Die formale Richtigkeit verbürgt nicht die materiale, die Erfüllung des Wollens, und ist insofern un- abhängig von ihr; aber sie begünstigt die Erfüllung und wird sie, bei einer großen Gesamtzahl, in einer entsprechenden Mehrheit der Fälle mit sich führen. Wenn wir einmal ein Willensziel verfehlt haben und wir können uns das Zeugnis ausstellen, nach unserem besten Wissen richtig gehandelt, d. h. soweit es bei unserer Kenntnis der Sachlage uns möglich war, die Bedingungen materialer Richtig- keit erfüllt zu haben, so haben wir formal vollkommen richtig gehandelt. Indessen mag es zweifelhaft scheinen, ob diese Richtigkeit schon in allen Fällen genügt; bei den vielen alltäglichen Handlungen, die man sittlich indifferent nennt, ist es ja sicher so, aber das, was eine Handlung als sittlich gut kennzeichnet, scheint doch etwas anderes als diese schlichte Bewährbarkeit des Wollens zu sein, das ihr zugrunde liegt. Die Frage wird noch zu untersuchen sein.2 Vorläufig nur eine Bemerkung, die zeigt, daß es denn doch nicht ganz so wenig ist, was das Gebot formaler Richtigkeit verlangt. 1 Die besonderen Gebote formaler Richtigkeit zu entwickeln, die sich aus den einzelnen Gesetzen der materialen Richtigkeit ergeben, ist hier unter- lassen, obwohl es nicht ohne Interesse wäre. 2 Vgl. unten § 12.