62 wonnen, aber noch immer nicht die gesuchte notwendige und hin- reichende Bedingung dafür, daß das eigentliche Sollen, auf dem diese Richtigkeit ruht, bestehe. Indessen ist die Auffindung dieser Bedingung schon von zwei Seiten her vorbereitet. Der eben betrachtete Tatbestand der relativen Sollbestimmungen und des aus ihnen resultierenden eigentlichen Sollens zeigt eine unverkennbare Analogie mit den Verhältnissen der angewandten Möglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit.¹ Der bestimmte Sachverhalt des Zutreffens einer gegebenen Bestimmung B (x) im gegebenen Falle X1 hat seine vollständige und absolute Modalität der Tatsächlichkeit oder die der Untatsächlichkeit und zugleich die deontische des uneigent- lichen Seinsollens oder die des Nichtseinsollens. Derselbe Sachverhalt B (x1) hat mit Beziehung auf irgend eine Teilbestimmung des Falles X1 eine bestimmte Möglichkeit und zugleich ein bestimmtes relatives Seinsollen und er hat mit Beziehung auf die gesamte vorgegebene Bestimmung A (x), die jemandem als der Aspekt der Sachlage gegeben sein mag, eine bestimmte resultierende Möglichkeit und zugleich ein resultierendes Seinsollen, beide noch als relative Daten, unvoll- ständige Modalbestimmungen. Jemand, dem die Bestimmung A (x) als Gesamtaspekt von x gegeben ist, verhält sich formal richtig, wenn er im Sinne des resultierenden relativen Seinsollens will, und die Forderung an ihn, die sich daraus ergibt, ist ihrerseits absolut. Auch dazu fehlt nicht das Analogon: dasselbe Subjekt verhält sich intellek- tuell richtig nur dann, wenn es sein entscheidendes Urteil, ob B (x) hier zutreffe oder nicht zutreffe, angesichts aller der Teilbestimmungen und der Teilmöglichkeiten, die diese für B (x) ergeben, allein nach der resultierenden Möglichkeit richtet, die sich aus dem vollständigsten verfügbaren Aspekte ergibt: wenn es in diesem Sinne glaubt oder nicht glaubt. Zu dieser strengen Analogie kommt ein zweites, das erkennen läßt, daß hier nicht bloß äußerliche Übereinstimmung, sondern ein wesentlicher Zusammenhang besteht. Das Wollen ist auf Vertatsäch- lichung einer Bestimmung gerichtet: es ist seinem innersten Wesen nach Streben nach Vertatsächlichung. Das Wollen ist material richtig, wenn es, in der Verwirklichung des Gewollten, eine Tatsache trifft, wie das Urteil material richtig, d. h. wahr ist, wenn es erfassend eine Tatsache trifft. Nun ist der Sachverhalt, daß ich bei der Sachlage, wie sie mir der Aspekt A (x) im gegebenen Falle darbietet, B(x) wollend „vertat- sächlichen werde", d. h. daß ich mich so verhalten werde, daß das Zutreffen von B (x) in dem Falle x1 Tatsache ist, trotz objektiver Bestimmtheit immer nur als ein möglicher gegeben: in der Möglichkeit, die ihm relativ zu A (x) zukommt. Diese ist maßgebend für mich - und für jeden in gleicher Lage; ich verhalte mich richtig, wenn ich, den Sachverhalt überlegend, mein Entscheidungsurteil „B (x) wird zutreffen" dann fälle, wenn die Möglichkeit dafür größer ist 1 Vgl. oben § 9, 3.