61 Familie vernachlässigt hätte, ist die Handlung wieder richtig; das Beispiel ließe sich leicht so weiter ausführen. Man sieht: eine Bestimmung A (x) fordert das Zutreffen einer anderen, B (x) in solchen primären Forderungen in dem Sinne, daß in einem Falle, wo A (x) zutrifft, relativ zu eben diesem Umstande auch B (x) zutreffen soll. Daß im gegebenen Falle x1, wo A (x) zutrifft, B (x) zutreffen soll, ist nur eine unvollständige Bestimmung der deontischen Modalität des Sachverhaltes B (x1), eine Sollens- bestimmung, die ihm nur als relative, in Beziehung oder mit Rück- sicht auf das gegebene A (x1) zukommt. Dieses unvollständige Seinsollen des Sachverhaltes B (x1) im gegebenen Falle entspricht dem Umstande, daß diesem Sachverhalt mit Rücksicht auf die Bestimmung A (x), insofern als diese zutrifft, ein Wert zukommt. Die Auf klärung des Kranken über seinen Zustand hatte den Wert der Wahrheit oder doch der Aufrichtigkeit, daneben den Unwert, ihm Hoffnung und Trost zu rauben und wieder den Wert, ihn zu nützlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Gesamtwert der Handlung wird sich aus solchen Teilwerten zusammensetzen und entsprechend das letzte, entscheidende Sollen, als deontische Modalität des Sachverhaltes, aus den einzelnen relativen und unvollständigen Sollensbestimmungen. ― ―― - Man kann hier ein Unabhängigkeitsprinzip aufstellen: die unvollständigen Sollensbestimmungen eines Sachverhaltes bestehen nebeneinander und unabhängig voneinander I wie das bei relativen Bestimmungen desselben Gegenstandes allgemein ist, jede relativ zu einer tatsächlichen oder vermeintlichen Teilbestimmung des Falles. Nennen wir die Gesamtheit der Bestimmungen, die nach der Über- zeugung des Wollenden dem Falle zukommen, den Gesamtaspekt oder kurz den Aspekt (zum Unterschiede von einem Teilaspekt) des Falles, so können wir sagen, die resultierende ent- scheidende Sollbestimmung komme dem gewollten Sach- verhalte relativ zum Gesamtaspekt des Falles zu. Das Subjekt aber, dem dieser Bestimmungsinbegriff als Gesamtaspekt gegeben ist, soll nun und soll offenbar absolut im Sinne der resultierenden Sollens- bestimmung wollen. Das immer noch relative Datum des resultierenden Seinsollens daß, sofern die Bestimmungen des Gesamtaspektes zutreffen, der Sachverhalt sein soll ist Grundlage eines absoluten Sollens jemand, dem diese Bestimmungen als Gesamtaspekt gegeben sind, soll den Sachverhalt wollen. Er wird formal richtig handeln, wenn er diesem Sollen folgt. : 4. Die formale Richtigkeit. Das unbedingte eigent- liche Sollen. Wir haben nun eine vollständigere Beschreibung des Tatbestandes formaler Richtigkeit beim urteilsmotivierten eigentlichen Wollen ge-