58 Implikation A (x) ǝ! B (x) besteht; d. i. die Beziehung,,wenn A (x), so soll B (x) sein“. Dann müßte also gelten:,,es soll so sein, daß wenn A (x) zutrifft, auch B (x) zutrifft". Nun ist die Frage, was dieses ,,es soll so sein" bedeutet. Versteht man es im Sinne un- eigentlichen Sollens, so heißt es soviel wie „es ist tatsächlich so“. Und ohne Zweifel ist ja angesichts einer Tatsache oder vermeint- lichen Tatsache A (x1) das uneigentliche Wollen ihres (,,eigent- lichen") Implikates B (x1), d. h. das Einwilligen darein, auch formal richtig und innerlich richtig. Aber das ist nur das Einwilligen in das, was tatsächlich (oder vermeintlich) ist oder kommen wird, und das ist nicht der Fall, der uns hier beschäftigt. Das,,es soll so sein“ könnte durch ein Wollen, etwa eine gesetzliche Anordnung, gegeben sein:,,es soll so sein, daß, wer m Kronen Einkommen hat, n Kronen Steuer davon zahlt". Hier liegt ein eigentliches Sollen vor, im Sinne eines Wollens, das das Bestehen einer Bestimmungsimplikation fordert. Demnach ist auch ein Wollen, daß im gegebenen Falle,,,weil ich m Kronen Einkommen habe", n Kronen gezahlt werden, im Sinne jenes Gesetzeswillens formal richtig motiviert. Ob aber nun auch tatsächlich formale Richtigkeit vorliegt oder nicht, das hängt davon ab, ob der Gesetzeswille" richtig ist, d. h. es kommt darauf an, ob das Sollen nicht nur im Sinne irgend eines Wollens, sondern ob es tatsächlich besteht.¹ " 2. Das urteilsmotivierte Wollen. Wir stehen also vor der Frage: Worin besteht oder, minder an- spruchsvoll, wann, unter welcher notwendigen und hinreichenden Be- dingung, besteht das eigentliche Sollen, das die formale Richtigkeit des urteilsmotivierten eigentlichen Wollens begründet? Um die Antwort zu finden, ist es notwendig, den Tatbestand dieses urteilsmotivierten Wollens etwas genauer zu betrachten. Wir sagten, wer das Zutreffen der Bestimmung B (x) im gegebenen Falle (x1) will, weil in diesem Falle A (x) zutrifft, wolle mit, daß (immer) wenn A (x) zutrifft, B (x) zutreffe. Das ist auch gewiß richtig, wenn jenes „weil" im strengen Sinne gemeint ist. Es ist aber nicht zu verkennen und ist auch schon bemerkt worden, daß die Bestimmungen, die als Begründung eines Wollens angegeben oder auch nur dem Wollenden bewußt werden, zumeist so mangelhaft sind, daß dieses, weil" im strengen Sinne zu verstehen ganz - 1 Man könnte einwenden, daß es auf Richtigkeit des Gesetzes nicht ankomme, sondern dieses sei schon bindend, indem es Gesetz ist. Dann ist aber die zureichende richtige Motivation im Falle seiner Anwendung noch nicht durch die Voraussetzung, „daß ich m Kronen Einkommen habe" ge- leistet, sondern erst durch diese zusammen mit der Feststellung, daß das Gesetz im Staate gilt und für mich, als Bürger des Staates, verbindlich ist. Hierbei kommt es nun auf irgend ein Wollen, das an diese Voraussetzungen die Forderung, das Gesetz zu erfüllen, erst knüpfen müßte, nicht mehr an.