IV. Das richtige Wollen. § 10. Gesetze der materialen Richtigkeit. 1. Allgemeine Gesetze des richtigen Wollens. Die wesentlichen Willensgesetze, die in unseren Grundgesetzen des Sollens mit ausgesprochen sind, sind diese: (I) Wer etwas will, will alles mit, was im geforderten Sach- verhalt impliziert ist;¹ das Wollen erstreckt sich auf die Implikate des Gewollten. (II) Ist der Sachverhalt A gewollt und ist der Sachverhalt B gewollt, so ist mitgewollt, daß A und B sei. (III) Wer bedingt fordert,,,wenn A ist, soll B sein", will (im- plizite) unbedingt ,,es soll so sein, daß wenn A ist, auch B ist". (IV) Es gibt einen Sachverhalt U, den unbedingt zu wollen richtig ist. (V) Wer richtig will, will nicht (auch nicht impliziterweise) das Negat des Gewollten; richtiges Wollen ist widerspruchsfrei. Die Gesetze sind konform den wesentlichen Gesetzen des Urteils, und zwar des gewissen, des Behauptens. Man kann diese aus ihnen erhalten, wenn man für,,wollen" oder ,,fordern" immer,,behaupten", in (III) für,,soll sein",,ist tatsächlich" einsetzt. Man sieht hier deutlich, wie die Logik des Urteils, als ein wesentlicher Teil der Denklogik, und wie andererseits die Logik des Willens (wenn man so sagen will) sich der,,Gegenstandslogik", nämlich der allgemeinen Gegenstandstheorie insbesondere der Theorie der Sachverhalte - gegenüberstellt. Hier haben wir die,,Willenslogik" zu entwickeln. Ihre Gesetze gehen aus den angeführten Grundgesetzen ebenso hervor, wie aus den Sollensgrundsätzen die deontischen Folgesätze (in Kap. II) oder könnten aus diesen herausgelesen werden. Hier sollen nur die wichtigsten Folgerungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkte der Richtigkeit des Wollens, vorgeführt werden. Die Urteilsanalogien werde ich weiterhin nicht immer hervorheben; sie liegen auf der Hand. Die ersten drei Sätze handeln ganz allgemein vom Wollen: sie betreffen jedes Wollen, falsches wie richtiges. Erst der vierte führt das richtige Wollen in das System ein und der fünfte stellt ein 1 Der Satz entspricht nicht genau dem Grundsatz I § 2 sondern einem Folgesatze 6., § 3, § 5- der in Anwendung auf das Wollen eine einfachere Fassung als jener gestattet. -- --- - 4