48 sich Urteil und Wille zugleich aus. Der Akt des Wollens selbst und nicht erst ein Urteil, das ihn feststellte, trägt als eine psychologische Voraussetzung den Akt des Urteils. Beim uneigentlichen Wollen ist es umgekehrt: hier trägt das gewisse Urteil das Wollen -. Das Wollen vollendet also unsere urteilende Stellungnahme zu Künftigem; es führt uns von einem Erfassen des Sachverhaltes in unvollständiger, zum Erfassen in vollständiger modaler Bestimmt- heit; es läßt uns, günstigenfalls, Tatsachen entdecken. Die klar denken und stark wollen, wissen am meisten von der Zukunft. Diese Überzeugungsergänzung durch das Wollen ist nicht ohne sachliche Berechtigung. Mein Wollen ist erlebter Ausdruck eines wirklichen Vorganges in mir, der ein reales Bestimmen des Falles ist, auf den es sich bezieht. Der Fall ist durch dieses Wirkliche daher von mir. mitkonstituiert. Im Besitze dieser Konstituente des Falles kenne ich ihn nun vollständiger und kann günstigenfalls erkennen, daß eine mögliche Bestimmung in ihm tatsächlich zutreffen wird. Indem das Wollen oder das was im Wollen seinen erlebten Ausdruck findet das wirkliche Geschehen bestimmend mitkonstituiert, setzt es das Urteil in den Stand, die Tatsache dieses Geschehens zu erfassen. Die Tatsache, daß zu der und der Zeit das und das geschieht, ist freilich zeitlos und unabänderlich, aber ebenso zeitlos und unabänderlich ist die Tatsache, daß es durch meinen Willen so geschieht. Die reale Funktion des Wollens ist die Rolle eines wirklichen Faktors im wirklichen Geschehen und für dieses ist das Wollen be- stimmend. An den Tatsachen freilich gibt es nichts zu bestimmen, sie kann der Wille nicht machen, er kann sie nur entdecken helfen. - ――――― ― -- Die Prüfung unserer Voraussetzung (1) - „das Wollen geht auf bestimmte Sachverhalte" hat nicht nur ihre Bestätigung, sondern auch eine wichtige Ergänzung beigebracht, durch die der Schein der Unbestimmtheit der Wollenssachverhalte beseitigt und aufgeklärt ist. Der Gedankengang § 8, 1, der zu den paradoxen deontischen Sätzen führte, ist damit, bis auf die spezifisch deontischen Behauptungen (4), (5), (7) über das Sollen, die einer weiteren Rechtfertigung wohl nicht mehr bedürfen, legitimiert. Die Behauptung (8), daß eine Untatsache beliebige Sachverhalte impliziert, ergibt sich aus der erweiterten Fassung des Implikationsbegriffes, die in § 8, 5 gerecht- fertigt wurde, von selbst. Die folgenden Untersuchungen haben die Aufgabe, in einer Betrachtung des richtigen Wollens und des Wesens seiner Richtigkeit den Begriff des eigentlichen Sollens, be- sonders dessen Verhältnis zum uneigentlichen Sollen und zu den Tatsachen zu klären. Sie werden auch den Sinn der eben genannten drei deontischen Behauptungen zu voller Klarheit bringen. - - ―