46 stimmung A (x),,,x ist ein Würfel und fällt auf eine seiner Flächen“ zutrifft, zugleich ein Fall sei, wo die Bestimmung B (x),,,x fällt auf die Fläche 1" zutrifft. Die Möglichkeit einer Bestimmung, ent- sprechend dem Sachverhalte, daß es Fälle dieser Bestimmung gibt, nennen wir reine Möglichkeit.¹ Aber reine Möglichkeiten pflegen uns, außer in theoretischen Überlegungen, nur wenig zu interessieren. Viel wichtiger ist uns zu wissen, was in einem gegebenen Falle möglich und wie möglich es sei. Aber der gegebene Fall ist vollständig bestimmt und daß in ihm eine gegebene Bestimmung, B (x), zutreffen wird, ist einfach Tatsache oder es ist Untatsache, wenn wir es auch nicht wissen. Eben dieser Umstand nun, daß wir den Fall nur unvollständig erfassen, läßt uns nach Möglichkeiten fragen, obwohl Tatsächlichkeiten vorliegen. Nicht nur, daß ein Würfel, wenn er auffällt, insbesondere auf 1 falle, bezeichnen wir als möglich, sondern auch, daß bei dem nächsten Wurf, den ich mit diesem Würfel hier tun werde, sich dieses Ergebnis einstellt, nennt man möglich und wird dafür, wenn ich noch mitteile, daß es sich um einen korrekten Spielwürfel handelt und ich in der gewöhnlichen Weise werfen werde, die gleiche Möglichkeit 1/6 in Anspruch nehmen, die für den unbestimmten Fall als reine Möglichkeit gefunden wurde. Wir übertragen also die Möglichkeit der Bestimmung oder des unbestimmten Falls der Bestimmung auf den bestimmten Fall, auf das Zutreffen der Bestimmung in diesem Falle : die Möglichkeit des bestimmten Sachverhaltes, die wir so auffassen, bezeichnen wir als angewandte.2 Die Frage nach dem Sinn und der Berechtigung solchen Über- tragens findet ihre Lösung, wenn man sich nur klar macht, was hier geschehen ist. Wir haben einen gegebenen Fall aufgefaßt in der unvollständigen vorgegebenen Bestimmung A (x), bloß „als Fall dieser Bestimmung". Da nun die Bestimmung A (x) eine bestimmte reine Möglichkeit für das Zutreffen von B (x) „im unbestimmten Falle", „im allgemeinen" mit sich führt, haben wir die gleiche Möglichkeit auch für das Zutreffen von B (x) im gegebenen Falle in Anspruch genommen. Und nun ist klar: diese Möglichkeit, ein Fall von B (x) zu sein, kommt dem gegebenen Falle, sofern er ein Fall von A (x) ist und nur insofern, auch zu. Der Fall ist freilich vollständig bestimmt entweder so, daß das Zutreffen von B (x) tatsächlich ist, oder so, daß es untatsächlich ist, so also, daß es modal vollständig bestimmt ist - aber unbeschadet dieser vollständigen Bestimmtheit kommt ihm, relativ zu seiner Teilbestimmung A (x), auch die genannte Möglichkeit zu. Dem- gemäß hat der bestimmte Sachverhalt „Zutreffen von B (x) in - 9 ―――――― - — 1 Vgl. Meinong. Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, Leipzig. 1915 (Register); auch meine Studien zur Theorie der Möglichkeit und Ähnlichkeit, a. a. O., § 37. 2 Vgl. Meinong, a. a. O. (Register); meine „Studien“, a, a. O., § 39.