45 blick, in dem, im Sinne meines Wollens, meine Hand sich ausstrecken soll als der Fall, der er ist, aber bei weitem nicht in jeder Hinsicht als solcher, wie er tatsächlich ist. Seine vorgegebene, d. h. vor Eintritt des Wollens erfaßte, Bestimmung enthält (impliziert) normalerweise nicht die Bestimmung, die in ihm vertatsächlicht werden soll und die wir kurz als die gewollte bezeichnen, dabei festhaltend, daß nicht sie selbst das eigentlich Gewollte ist, sondern ihr Zutreffen in diesem Falle. Ich kann sie, vor dem Wollen, nicht aus der vorgegebenen herauslesen und so erkennen, daß sie zutreffen wird. Es kann allerdings sein, daß ich schon vor dem Wollen mich gleichsam sehe, die Hand ausstreckend und den Sachverhalt dieses Ausstreckens nicht rein phantasiemäßig, bloß annehmend erfasse, sondern schon urteilend. Aber dann wird das Urteil nicht den Charakter der Gewißheit haben; hätte es den, so käme es zu keinem eigent- lichen Wollen mehr, sondern ich verhielte mich nur zuschauend und höchstens uneigentlich wollend zu dem, was an mir und mit mir geschieht. Immer, wenn eigentliches Wollen eintritt, ist die vorgängige Erfassung des zu wollenden Sachverhaltes, wenn nicht bloßes An- nehmen, höchstens ein Vermuten: er stellt sich mir als möglich dar, nicht als tatsächlich und nicht als untatsächlich. Hierin liegt freilich, trotz Bestimmtheit des Sachverhaltes selbst, eine subjektive Unbestimmtheit. Das heißt aber doch nur: er ist mangelhaft erfaßt und der Schein der Unbestimmtheit der Sachverhalte, auf die das Wollen geht, ist eben nur Schein. Wir können sagen: der Sachverhalt, der gewollt wird, ist eine Tatsache oder eine Untatsache, aber vorgängig nur in unvollständiger modaler Bestimmtheit, als möglich erfaßt. ――――― 3. Möglichkeit bei Bestimmungen und bei be- stimmten Sachverhalten. Es ist hier unerläßlich, sich den Tatbestand der Möglichkeit in einigen wesentlichen Zügen klar zu vergegenwärtigen. Das eigent- liche Reich der Möglichkeit sind die unbestimmten Sachverhalte: „x ist eine reelle Zahl“, „x < 1" sind mögliche Bestimmungen. Das heißt: es gibt Fälle, in denen diese Bestimmungen vertatsächlicht sind oder zutreffen. Daß ein Spielwürfel, der auf eine seiner Flächen fällt, insbesondere auf die Fläche 1 fällt, ist möglich. Der Tat- bestand, der dieser Aussage zugrunde liegt, ist dieser: im Gesamt- bereiche der (möglichen) Fälle, in denen ein Würfel auf eine seiner Flächen fällt, gibt es einen Teilbereich von Fällen, in denen er auf 1 fällt. Da dieser den sechsten Teil des Gesamtbereiches der Fälle ausmacht, bemessen wir die angegebene Möglichkeit auf 16. Es ist die Möglichkeit einer Bestimmung, genauer gesagt, die Mög- lichkeit eines unbestimmten Falles des Zutreffens einer Bestimmung: die Möglichkeit dafür, daß ein (unbestimmter) Fall, wo die Be-